Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und Packstücke und auf 
die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die demnächst erfolgte Ausfuhr über die Zollgrenze 
hat das Ausgangsamt auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder auf Grund der Angaben der 
Begleitungs= oder Uberwachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung zu bescheinigen. 
(2) Das Ausgangsamt hat über die ausgegangenen Biersendungen ein Bier-Ausgangsbuch 
nach Muster E zu führen. 
§ 14. 
(1) Zur Erteilung der Ausgangsbescheinigungen sind sämtliche Kauptänter und Neben- 
zollämter I. Klasse an den Grenzen gegen das Zollausland befugt. Anderen Amtsstellen wird 
nach Bedürfnis die Ermächtigung zur Bescheinigung des Ausganges von der obersten Landes- 
finanzbehörde erteilt. 
(2) Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht * l Brausteuergemeinschaft 
gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ist nach der Wahl des Warenführers entweder von 
der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen das Brausteuergebiet ge- 
legenen Übergangsabfertigungsstelle, über die der Eingang erfolgt, zu erteilen. · 
(3) Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs= oder Eingangsbescheinigung 
von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf Seite 1 der Ausfuhranmeldung an- 
gegebenen Hebestelle zurückzusenden. 
15. 
(1) Im Falle eines örtlichen Bedürfnisses kann auf Grund besonderer, von der Direktiv- 
behörde zu erteilender Ermächtigung bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden 
und Elsaß-Lothringen, sofern die Versendung nicht mit der Eisenbahn stattfindet, von der Vor— 
führung des Bieres zur Ausgangsabfertigung und Verschlußanlegung unter nachstehenden Be— 
dingungen ganz abgesehen werden: 
a) Die Einreichung der Ausfuhranmeldung bei der Steuerhebestelle (§ 6) hat mindestens 
einen halben Tag vor der Absendung Bieres zu erfolgen. Die dem Versender 
von der Hebestelle zurückgegebene, mit dem Eintragungsvermerke versehene Aus- 
fertigung der Ausfuhranmeldung muß die Sendung begleiten. 
b) Den Steuerbeamten steht jederzeit das Recht zu, die Ubereinstimmung der Ausfuhr= 
anmeldung mit der Biersendung und die Erfüllung der für die Gewährung der 
Steuervergütung vorgeschriebenen Bedingungen einer Prüsung zu unterziehen. 
Je.) Neben der von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder der Ubergangsabfertigungs- 
stelle auf der Ausfuhranmeldung abzugebenden Eingangsbescheinigung ist zur Be- 
gründung des Anspruchs auf Steuervergütung die Beibringung einer Empfangs- 
bescheinigung über die von dem ausgeführten iere im Bestimmungsland entrichtete 
Ubergangsabgabe erforderlich. Die Beibringung dieser Empfangsbescheinigung liegt 
dem Versender ob. 
d) Der Berechnung der Steuervergütung wird nur die Biermenge zugrunde gelegt, von 
der die Ubergangsabgabe erhoben worden ist, falls aber diese Menge größer ist als 
die in der Ausfuhranmeldung angemeldete, nur die letztere. « 
16. 
Auf Grund der mit Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigung wieder eingegangenen Ausfuhr— 
anmeldungen hat die Steuerhebestelle die für die ausgeführten Biermengen nach dem vorläufigen 
Vergütungssatze zu gewährenden Vergütungen zu berechnen und im Bierausfuhr-Anmeldebuche zu 
vermerken. Dabei ist, wenn bei der Abfertigung oder beim Ausgang eine größere als die an- 
gemeldete Litermenge ermittelt worden ist, nur letztere für die Berechnung der Vergütung 
maßgebend. 
* 17. 
(1) Am Schlusse des Vierteljahrs beantragt die Hebestelle mittels einer nach Muster F 
aufzustellenden Nachweisung, die mit den erledigten Ausfuhranmeldungen zu belegen ist und sämtliche 
im Laufe des Vierteljahrs eingegangene Ausgangs= (Eingangs-) bescheinigungen zu umfassen hat, 
bei dem vorgesetzten Hauptamte die Auszahlung der Vergütungen. 
115* 
Besondere Ber- 
tünstigung bei 
der Auefuhr von 
ler nach Bayern, 
Württemberg, 
Baden und Elsaß-= 
Lothringen, wenn 
die Versendung 
nicht mit der 
Eisenbahn 
erfolgt. 
Vorläufige 
Berechnung und 
Jahlung der 
Tergütungen.
	        
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