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erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und Packstücke und auf
die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die demnächst erfolgte Ausfuhr über die Zollgrenze
hat das Ausgangsamt auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder auf Grund der Angaben der
Begleitungs= oder Uberwachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung zu bescheinigen.
(2) Das Ausgangsamt hat über die ausgegangenen Biersendungen ein Bier-Ausgangsbuch
nach Muster E zu führen.
§ 14.
(1) Zur Erteilung der Ausgangsbescheinigungen sind sämtliche Kauptänter und Neben-
zollämter I. Klasse an den Grenzen gegen das Zollausland befugt. Anderen Amtsstellen wird
nach Bedürfnis die Ermächtigung zur Bescheinigung des Ausganges von der obersten Landes-
finanzbehörde erteilt.
(2) Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht * l Brausteuergemeinschaft
gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ist nach der Wahl des Warenführers entweder von
der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen das Brausteuergebiet ge-
legenen Übergangsabfertigungsstelle, über die der Eingang erfolgt, zu erteilen. ·
(3) Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs= oder Eingangsbescheinigung
von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf Seite 1 der Ausfuhranmeldung an-
gegebenen Hebestelle zurückzusenden.
15.
(1) Im Falle eines örtlichen Bedürfnisses kann auf Grund besonderer, von der Direktiv-
behörde zu erteilender Ermächtigung bei der Ausfuhr von Bier nach Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen, sofern die Versendung nicht mit der Eisenbahn stattfindet, von der Vor—
führung des Bieres zur Ausgangsabfertigung und Verschlußanlegung unter nachstehenden Be—
dingungen ganz abgesehen werden:
a) Die Einreichung der Ausfuhranmeldung bei der Steuerhebestelle (§ 6) hat mindestens
einen halben Tag vor der Absendung Bieres zu erfolgen. Die dem Versender
von der Hebestelle zurückgegebene, mit dem Eintragungsvermerke versehene Aus-
fertigung der Ausfuhranmeldung muß die Sendung begleiten.
b) Den Steuerbeamten steht jederzeit das Recht zu, die Ubereinstimmung der Ausfuhr=
anmeldung mit der Biersendung und die Erfüllung der für die Gewährung der
Steuervergütung vorgeschriebenen Bedingungen einer Prüsung zu unterziehen.
Je.) Neben der von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder der Ubergangsabfertigungs-
stelle auf der Ausfuhranmeldung abzugebenden Eingangsbescheinigung ist zur Be-
gründung des Anspruchs auf Steuervergütung die Beibringung einer Empfangs-
bescheinigung über die von dem ausgeführten iere im Bestimmungsland entrichtete
Ubergangsabgabe erforderlich. Die Beibringung dieser Empfangsbescheinigung liegt
dem Versender ob.
d) Der Berechnung der Steuervergütung wird nur die Biermenge zugrunde gelegt, von
der die Ubergangsabgabe erhoben worden ist, falls aber diese Menge größer ist als
die in der Ausfuhranmeldung angemeldete, nur die letztere. «
16.
Auf Grund der mit Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigung wieder eingegangenen Ausfuhr—
anmeldungen hat die Steuerhebestelle die für die ausgeführten Biermengen nach dem vorläufigen
Vergütungssatze zu gewährenden Vergütungen zu berechnen und im Bierausfuhr-Anmeldebuche zu
vermerken. Dabei ist, wenn bei der Abfertigung oder beim Ausgang eine größere als die an-
gemeldete Litermenge ermittelt worden ist, nur letztere für die Berechnung der Vergütung
maßgebend.
* 17.
(1) Am Schlusse des Vierteljahrs beantragt die Hebestelle mittels einer nach Muster F
aufzustellenden Nachweisung, die mit den erledigten Ausfuhranmeldungen zu belegen ist und sämtliche
im Laufe des Vierteljahrs eingegangene Ausgangs= (Eingangs-) bescheinigungen zu umfassen hat,
bei dem vorgesetzten Hauptamte die Auszahlung der Vergütungen.
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Besondere Ber-
tünstigung bei
der Auefuhr von
ler nach Bayern,
Württemberg,
Baden und Elsaß-=
Lothringen, wenn
die Versendung
nicht mit der
Eisenbahn
erfolgt.
Vorläufige
Berechnung und
Jahlung der
Tergütungen.