Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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befugt,  wegen  ihrer  Kapitalien  und  Zinsen  sich  an  das  Lumme  Vermögen  der
Gesellschaft  und  dessen  Erträge,  vor  den  Inhabern  der  tam#cktien  und  der  zu
diesen  gehörigen  Kupons,  jedoch  nach  den  Inhabern  der  Prioritarsanleihe  erster
Emission  d.  ¾  1.  Juli  1864.  im  Betrage  von  3)000,000  Thalern  im  30-Thalerfuß,
  zu  halten.  Die  Gesellschaft  behält  sich  indessen  das  Recht  vor,  falle  später
eine  Vergrößerung  der  Prioritätsanleihe  statutarisch  beschlossen  und  regierungsseitig
  genehmigt  werden  glte,  den  Inhabern  solcher  etwa  zu  kreirenden  Prioritäts-Obligationen
  bis  zum  Betrage  von  Einer  Million  Thaler  im  30.Thalerfuß
gleiche  Gnoritet  und  Rechte  mit  den  Inhabern  dieser  Prioritäts-Obligationen
zweiter  Emission  zu  verleihen.  »

Eine  Veräußerung  der  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen,
  der  Gesellschaft  gehörenden  Grundsticcke  ist  unstatthaft,  so  lange  die  Prionitäts-Obligationen
  der  ersten  sowohl  wie  der  zweiten  Emission  nicht  eingelöst  sind.
Diese  Veräußerungsbeschränkung  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der
Hauptbahn,  der  Iweigbahnen  und  der  Vahntbse  befindlichen  Grundstücke,  auch
nicht  auf  solche  geringfügige  Veräußerungen,  welche  im  nteresse  eines  besseren
Betriebes  oder  verbesserter  Kommunikation  mit  oder  neben  den  Bahnhöfen  für
erforderlich  erachtet  und  Seitens  der  Regierung  gestattet  werden.

C.  5.
Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Zahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  des  in  F.  3.
gedachten  Amortisationsplanes  zu  fordern,  ausgenommen:
a)  wenn  ein  Zinszahlungs-Termin  länger  als  drei  Monate  unberichtigt  bleibt;
b)  wenn  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  Schulden  halber  Exekution  durch
Pfändung  oder  Subhastation  vollstreckt  wird;
)  wenn  die  in  F.  3.  festgesetzte  Amortisation  nicht  inne  gehalten  wird.
In  den  Fällen  sub  a.  und  b.  kann  das  Kapital  von  dem  Tage  an,  an
welchem  einer  derselben  eintritt,  mit  Zinsen  zurückgefordert  werden,  und  zwar
ad  a)  bis  zur  Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  und  im  Falle
sub  b)  bis  zur  Aufhebung  der  Exekution.
In  dem

sub  c))  gedachten  Falle  ist  jedoch  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten,
  auch  kann  der  Inhaber  einer  Prioritäts=  Obbhahon  von  diesem
Kündigungsrechte  nur  innerhalb  dreier  Monate  von  dem  Tage  ab  Gebrauch
  machen,  wo  die  Zahlung  des  Amortisationsquantums  hätte  stattfinden

  sollen
#  6.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  oder  von  der  Direktion  kgekündigten
Prioritäts-Obligationen  erfolgt  in  Altona  im  Hauptbüreau  an  die  Vorzeiger  der
betreffenden  Prioritäts=  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben  und  der  dazu

Johrgang  1868.  (Nr.  6963.)  6  12  ge-