Ermittelung des
apitalwerts von
Nutzungen.
6.
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tstellung und Ein-
Jung der Steuer.
Musier. ––
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Muster 8.
Musier *
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steuerreinerträge benützt werden können, wird im Einvernehmen mit dem Reichskanzler durch die
obersten Landesfinanzbehörden bestimmt.
(3) Bei verpachteten Grundstücken kann, sofern eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung statt-
findet und die Höhe des bedungenen Pachtzinses nicht durch besondere persönliche Verhältnisse
beeinflußt ist, der vereinbarte Pachtzins zuzüglich des Geldwerts der vom Pächter neben dem
Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen zum Anhalt genommen werden. Dabei ist
indessen zu berücksichtigen, daß der selbstwirtschaftende Besitzer in den Ergebnissen des Wirtschafts-
betriebs zugleich eine angemessene Verzinsung seines Betriebskapitals und Ersatz für seine eigene
Tätigkeit und die Mitarbeit seiner Angehörigen finden muß, und es ist deshalb dem Pachtzinse
der Regel nach ein entsprechender Zuschlag hinzuzurechnen.
8 23.
Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen (8 17
Satz 1, 2 des Gesetzes) ist nach der beigefügten Hilfstafel zu ermitteln.
8 24.
() Nach Berechnung der Erbschaftssteuer ist ein Erbschaftssteuerbescheid nach dem Muster 7
zu erteilen und den Beteiligten (Abs. 2ff.) zuzustellen. Die Zustellung hat nach den in dem
betreffenden Bundesstaate für amtliche Zustellungen in Verwaltungssachen maßgebenden Vor—
schriften zu erfolgen.
(2) Der Steuerbescheid ist, wenn ein Testamentsvollstrecker ohne Beschränkung der Ver-
waltungsbefugnis auf einzelne Gegenstände oder wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist und diese
Personen die Verwaltung übernommen haben, diesen Personen, anderenfalls dem Erben zuzu-
stellen. Die Zustellung an den Erben erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob er für seine Person
steuerpflichtig ist. Sind mehrere Erben vorhanden und hat einer von ihnen dem Erbschafts-
steueramte gegenüber die Berichtigung der Erbschaftssteuer übernommen, so hat die Zustellung
an diesen, im übrigen nach Auswahl des Erbschaftssteueramts an einen von ihnen zu erfolgen.
(3) Dem Erbschaftssteueramte bleibt überlassen, hinsichtlich eines einzelnen steuerpflichtigen
Erwerbes einen als solchen zu bezeichnenden Auszug aus dem Steuerbescheide nach dem Muster 8
auch dem einzelnen Erwerber — im Falle des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes dem mit der
Zuwendung Beschwerten — zuzustellen. War eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben und weicht
der Steuerbescheid von der Erklärung ab, so ist der Steuerbescheid oder ein Auszug aus dem
Steuerbescheide stets auch demjenigen zuzustellen, der die Erklärung abgegeben hat.
(4) Hinsichtlich eines steuerpflichtigen Erwerbes, der nicht aus dem Nachlaß anfällt (8 1
Abs. 2 Nr. 2, §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, 3 des Gesetzes), ist der Steuerbescheid dem Erwerber zu-
zustellen.
8 25.
() Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Einziehung und
Verrechnung der Steuer durch eine andere Behörde als das Erbschafts ssteueramt erfolgt. Sie
erläßt in diesem Falle die zur Regelung des Geschäftsverkehrs mit dieser Behörde und dem Erb-
schaftssteueramt erforderlichen besonderen Bestimmungen.
(2) Im Erbschaftssteuerbescheid ist die zur Empfangnahme der Zahlung zuständige Kassen-
stelle zu bezeichnen.
3) Zur Niederschlagung von Erbschaftssteuer wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Ober-
behörden zuständig.
8 26.
(1!) Alle diejenigen Fälle, in welchen nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 oder der
& 18, 21 bis 23, 26, 27 des Gesetzes die Versteuerung auszusetzen ist oder die nachträgliche
Erhebung einer Erbschaftssteuer eintreten kann, hat das Erbschaftssteneramt aus den Erbschafts-
steuerlisten unter fortlaufender Nummer in eine Uberwachungsliste zu übertragen, für welche das
Muster 9 als Anhalt dient. Insoweit in den Fällen der 8§ 18, 21 bis 23, 26 des Gesetzes nur
eine Erstattung von Erbschafts stener in Frage kommt, hat eine Überwachung des Erwerbsfalls
und seine Eintragung in die Uberwachungsliste nicht zu erfolgen.