Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen §& 11.) 
Bis zur Abwickelung der Sache etwaiger Rückfragen wegen aufzubewahren! 
(Bezeichnung und 
Sitz des Erbschaftssteneramts.) 
Bei Gingaben ist das auf der äußeren Aufsschrift 
befindliche Aktenzeichen anzugeben. 
Anlaß der Ubersendung: 
Anleitung 
zur Anmeldung und weiteren Behandlung eines steuerpflichtigen Erwerbes von Todes 
wegen und einer steuerpflichtigen Schenkung unter Lebenden. 
Erster Abschnitt. 
Erwerb von Todes wegen. 
I. Anmeldung. 
1. Nach § 36 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654 ff.) ist jeder, 
dem ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen anfällt, verpflichtet, ihn binnen einer Frist 
von 3 Monaten oder, wenn er sich beim Beginne der Frist im Ausland aufhält, binnen einer 
Frist von 6 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfalle dem zuständigen Erbschafts- 
steueramte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. 
Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht 
oder einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht. 
Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so kann eine von ihnen 
die Anmeldung für die übrigen mitbewirken, doch muß in diesem Falle der den übrigen Personen 
angefallene Erwerb aus der Anmeldung erkennbar sein. 
Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie 
für juristische Personen ist die Anmeldung von den gesetzlichen Vertretern zu bewirken. 
Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger sind in Ansehung der ihrer Verwaltung unter- 
liegenden Gegenstände zur Anmeldung verpflichtet, doch beginnt für sie die Frist hierzu erst mit 
der Ubernahme der Verwaltung. 
2. Die Anmeldung ist dem zuständigen Erbschaftssteueramt einzureichen. In der Regel wird das 
Erbschaftssteueramt, von welchem diese Anleitung abgesandt worden ist, das zuständige Erbschafts- 
steueramt sein.
	        
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