— 857 —
ie einzelnen Erben und Vermächtnisnehmer sind nach Namen, Stand, Wohnort und ihrem Ver—
wandtschaftsverhältnisse zum Erblasser zu bezeichnen. Die Verwandtschaftsbezeichnung muß die
Abstammung oder Verschwägerung deutlich erkennen lassen. Die üblichen Ausdrücke „Onkel“,
„Tante“, „Neffe“, „Nichte“", „Cousine“, „Schwager“ und dergleichen sind ungenügend; es muß
vielmehr lauten „Vaterbruder", „Mutterschwester", „Brudersohn“, „Schwestertochter", „Mutter-
brudertochter", „Ehemann der Schwester“ und dergleichen. — Die Bezeichnungen „Geschwister-
kinder“ und „Stiefgeschwister“ sind ebenfalls zu vermeiden, da sie verschiedene Deutung zulassen.
Es ist vielmehr ersichtlich zu machen, ob Kinder von Geschwistern des Erblassers oder Kinder von
Geschwistern der Eltern des Erblassers gemeint sind, ob es sich um halbbürtige Geschwister, also-
Kinder von demselben Vater oder von derselben Mutter, aber aus verschiedenen Ehen handelt,
oder um Kinder, die von zwei Eheleuten aus ihren früheren Ehen zusammengebracht sind.
Erhalten Personen einen Zinsgenuß, Nießbrauch, Auszug oder ein sonstiges Nutzungsrecht oder
hängt von ihrer Lebenszeit die Daner eines solchen ab, so ist anzugeben, wann sie geboren sind,
da nach Maßgabe ihres Alters und des nachzuweisenden Jahreswerts der Nutzung der Gesamt-
wert bemessen wird.
Im Falle des Eintritts einer Ersatzerbfolge sind die Ersatzerben namhaft zu machen und es ist
zugleich anzugeben, wann der zunächst zur Erbschaft Berufene gestorben ist, namentlich ob vor
oder nach dem Erblasser. Das gleiche gilt von Vermächtnissen.
Gelangt in gesetzlicher Erbfolge neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Ab-
kömmlinge) oder neben Großeltern des Erblassers dessen Ehegatte zur Erbschaft, so gebühren ihm
als voraus die zum ehelichen Haushalte gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke. Werden solche Gegenstände im voraus beansprucht,
so sind sie besonders zu bezeichnen.
Wird von den zum Hausstande des Erblassers gehörigen Familienangehörigen der Anspruch auf
Fortgewährung des Unterhalts in den ersten dreißig Tagen nach dem Eintritte des Erbfalls dem
Erben gegenüber geltend gemacht, so ist dies unter Angabe des Wertes der Leistung, der Berech-
tigten und ihres Verhältnisses zum Erblasser ersichtlich zu machen.
IV. Haftung für die Erbschaftsstener.
Wegen der in den §§ 31 und 32 des Gesetzes ausgesprochenen Haftung der Erben, ihrer ge-
setzlichen Vertreter und Bevollmächtigten, sowie der Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und Ver-
wahrer von Vermögensstücken des Erblassers für die gesamten aus der Nachlaßmasse zu entrichtenden
Steuerbeträge empfiehlt es sich im Interesse der Beteiligten, die Anmeldung eines steuerpflichtigen Er-
werbes und die Einreichung der Steuererklärung tunlichst bald und jedenfalls vor der Verteilung des
Nachlasses und der Auszahlung der Vermächtnisse zu bewirken.
1.
3.
Zweiter Abschnitt.
Schenkungen unter Lebenden.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen.
Die Steuerpflichtigkeit einer Schenkung ist, auch wenn eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung
nicht stattgefunden hat, dann vorhanden, wenn die Leistung tatsächlich bewirkt worden ist.
Die steuerpflichtige Schenkung ist von dem Beschenkten binnen einer Frist von 3 Monaten dem
zuständigen Erbschaftssteueramte schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Ist die Schenkung ge-
richtlich oder notariell beurkundet, so bedarf es einer Anmeldung nicht.
Die Anmeldung einer steuerpflichtigen Schenkung soll enthalten:
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort (auch Straße und Haus-
nummer) des Schenkers und des Beschenkten,
die Zeitangabe der Schenkung,
die Staatsangehörigkeit des Schenkers,
den Gegenstand und den Wert der Schenkung,
die Angabe, ob der Beschenkte in einem Verwandtschaftsverhältnisse zum Schenker steht,
und in welchem,
die Angabe, ob die Schenkung beurkundet ist oder nicht,