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4. Versicherungswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die nach dem Invalidenversicherungsgesetze zu verwendenden Quittungskarten.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1906 auf Grund des § 132 Abs. 1 des
Invalidenversicherungsgesetzes beschlossen:
Die über die Herstellung der Quittungskarten für die Invalidenversicherung unter dem
13. Juli 1893 und 4. Januar 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1893 Seite 233,
1900 Seite 12) erlassenen Vorschriften werden dahin abgeändert, daß der zur Herstellung
der gelben und grauen Quittungskarten verwendete Stoff im Quadratmeter ein Gewicht
von 272 bis 288, im Durchschnitt 280 g, aufweisen muß.
Berlin, den 29. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
5. Zoll--= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, die nachstehend abgedruckten
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 zu genehmigen
und den Reichskanzler zu ermächtigen, die Fassung der erwähnten Ausführungsvorschriften, welche sich
aus den Beschlüssen vom 16., 23. und 28. Juni d. J. ergibt, vorbehaltlich der Berücksichtigung der von
ihm aus eigener Zuständigkeit weiter zu treffenden Anderungen, in fortlaufender Nummernfolge der
Abschnitte und Ziffern sowie unter Regelung der Bei= und Uberschriften als Ausführungsbestimmungen
zum goeichestempelgelete vom 3. Juni 1906 durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich bekannt
zu machen.
Berlin, den 1. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stengel.
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
1. In Ziffer 18 ist der Schlußsatz von „in diesem Falle“ an, wie folgt, zu fassen:
„in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuer-
stelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der erfolgten Versteuerung
Nachricht zu geben.“
2. Dem zweiten Absatze der Ziffer 20 ist folgender Satz hinzuzufügen:
„In den Fällen, in denen wegen Uberganges eines Kuxes auf einen neuen Inhaber
an Stelle des bisherigen, auf Namen lautenden Kuxscheins ein gleichlautender, jedoch auf
den Namen des neuen Inhabers ausgestellter Kuxschein zur Stempelung vorgelegt wird,
hat diejenige Amtsstelle, welcher die Abstempelung obliegt, zugleich darüber zu befinden,
ob die Abstempelung ohne Abgabenerhebung zu bewirken ist.“"
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