Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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3. Kon fulatwesen. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Legationsrat Johannes, vor- 
tragenden Rat im Auswärtigen Amte, zum Generalkonsul des Reichs in London zu ernennen. 
  
Dem Konsul der Republik Costa-Rica Louis Zeiß in Frankfurt a. M. ist namens des Reichs das 
Erequatur erteilt worden. 
  
Dem kolumbischen Konsul Julius Hatry in Frankfurt a. M. ist namens des Reichs das Exequatur 
erteilt worden. 
Dem Königlich Niederländischen Vizekonsul Gustav Janzen in Pillau ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Mossul, Dragoman Anders, ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Pakhoi, Dolmetscher Walter, ist auf Grund des § 1 
des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den 
Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Canton beschäftigten Dolmetscher von Borch ist auf Grund 
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
4. Zoll= und Stenerwesen. 
— 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen 
Steuerinspektors Ritter der Königlich Preußische Obergrenzkontrolleur für den Zollabfertigungsdienst, 
Steuerinspektor Weber in Cleve den Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Emden, Leer in Ost- 
friesland und Nordhorn, dem Königlich Preußischen Hauptsteueramte zu Osnabrück, den Großherzoglich 
Oldenburgischen Hauptzollämtern zu Brake und Varel sowie dem Großherzoglich Oldenburgischen 
Hauptsteueramte zu Oldenburg als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Oldenburg vom 1. April 1907 
ab beigeordnet worden.
	        
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