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nur von einem derselben auszufüllen. Besonders wolle der Zähler darauf achten, daß auch Personen,
die in ihrer eigenen Wohnung oder in eigener oder selbstgemieteter Werkstätte für einen oder mehrere
andere (fremde) Meister, Fabrikanten, Kaufleute oder sonstige Unternehmer, selbst wenn nur nebenher,
arbeiten und demnach selbständige Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter sind, einen Gewerbebogen
oder je nachdem ein Gewerbeformular ausfüllen. Auch für zeitweilig ruhende Gewerbebetriebe sind
Gewerbebogen oder Gewerbeformulare auszustellen. Die Ausfüllung erfolgt am Sitze eines jeden
Betriebs oder im Kontor, wenn das Kontor und die Betriebsstätte nicht zusammenliegen. Das
Nähere ergeben die darauf gedruckten Anleitungen. ·
Hat ein Landwirt zugleich einen industriellen Betrieb — wie Brennerei, Brauerei, Zuckerfabrik,
Ziegelei, Torfstich, Stein-, Kalkbruch, Lohnfuhrwerk usw., so hat er außer der Land= und Forstwirt-
schaftskarte einen oder mehrere Gewerbebogen oder Gewerbeformulare, und zwar so viele, wie er ver-
schiedene Gewerbe betreibt, auszustellen; auch gewerbliche Molkereibetriebe, d. h. Butter= und Käse-
sebrirnn. sowie Handel mit selbstgewonnener Milch, haben Gewerbebogen oder Gewerbeformulare
auszufüllen. ·
2. Die Austeilung der Zählpapiere.
Vor der Austeilung der Zählpapiere wolle der Zähler sich Kenntnis davon verschaffen, wieviel
und welche Haushaltungen, landwirtschaftliche usw. Betriebe und Gewerbebetriebe in seinem Zählbezirke
vorhanden sind, damit er sich mit der nötigen Zahl von Formularen versehen, seine. Zählungsarbeit
zweckmäßig einteilen kann und nichts übersieht. Für die Aufnahme der öffentlichen Betriebe des
Reichs, eines Staates, der Gemeinden usw. ist besondere Vorsorge getroffen. An diese sind Zähl-
papiere deshalb nicht auszugeben.
Die Haushaltungslisten wolle der Zähler gefälligst, falls es nicht schon seitens der Gemeinde-
behörde geschehen ist, mit der Orts= und Straßenbezeichnung versehen und innerhalb seines
Zählbezirkes numerieren; werden mehrere solche Listen in eine Haushaltung gegeben, so bekommen
diese eine gemeinschaftliche Nummer und es ist ein a, b, c usw. hinzuzusetzen. Auf den Land= und
Forstwirtschaftskarten, Gewerbebogen und Gewerbeformularen ist kenntlich zu machen, zu welcher Haus-
haltungsliste sie gehören. Sind Gewerbebogen in Geschäftssitze gegeben, wo niemand wohnt und in
welchen daher keine Haushaltungsliste ausgefüllt werden kann, so ist statt der Nr. der Haushaltungs-
liste zu schreiben: „ohne Haushaltungsliste".
Trifft der Zähler in einer Wohnung niemand an, dem er die Formulare einhändigen könnte,
so wolle er sie dem Hauswirt oder an sonstige Hausgenossen oder Nachbarn zur Besorgung geben,
nötigenfalls sich die Mühe eines wiederholten Besuchs machen.
Der Zähler wolle beachten, daß auch in diejenigen Gebäude, die nicht hauptsächlich zu Wohn-
zwecken dienen, wie Schulgebäude, Theater, Museen, Magazine, in denen aber doch Leute wohnen oder
übernachten, Haushaltungslisten zu geben sind, ebenso wie auf Schiffe (die sich am 12. Juni im Zähl-
bezirke befinden oder nach einer Nachtfahrt morgens dort anlanden), in die Wohnwagen von umher-
ziehenden Schaubudenbesitzern u. dgl., in Baracken und Zelte, die als Wohnung oder vorübergehend
zum Ubernachten für Bauarbeiter usw. dienen; denn es kommt darauf an, die gesamte ortsanwesende
Bevölkerung zu ermitteln. ·
In Anstalten (Spitäler, Krankenhäuser) sind so viel Listen zu geben, als sich besondere Haus-
haltungen, z. B. des Verwalters, Portiers, Arztes, darin befinden, außerdem die für die Anstalts-
insassen und in Gasthäuser die für die beherbergten Personen nötigen Listen.
Das Militär ist in den Kasernen, Quartieren usw. zu zählen, zu Ubungen ausgerückte Truppen-
teile werden dort gezählt, wo sie sich am Zählungstage befinden oder eintreffen. In Militärgebäuden
sind die dort befindlichen Haushaltungen (z. B. des Kaserneninspektors, der verheirateten Unteroffiziere)
einzeln aufzunehmen. Die in der Nacht auf Wache befindlichen Mannschaften sind in ihren Quartieren
zu zählen; in Wachtlokale sind also keine Haushaltungslisten zu geben.
In Gasthöfen, Herbergen u. dgl. wolle der Zähler darauf aufmerksam machen, daß alle Gäste, welche
in der Nacht zum 12. Juni dort übernachtet haben oder vormittags nach durchreister Nacht dort
ankommen, daselbst der Zählung unterliegen, da sie daheim nicht als anwesend gezählt werden sollen.
Die Gäste sind daher rechtzeitig von den Wirten um die für die Haushaltungsliste erforderliche
Auskunft über ihre Personalien zu ersuchen. In Badeorten und Sommeerfrischen sind alle Gäste, auch
etwa anwesende Ausländer genau wie Ortsangehörige zu betrachten.