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des Wertbetrags, der nur bei der ersten Zahlung eingetragen ist. In Spalte 2 ist bei den mit
„St. II“ und so fort bezeichneten Einträgen das Jahr der ersten Zahlung unter der Bezeichnung
des Erwerbers anzugeben. «
.ErstattungenUndNacherhebungenfindinsdenSpaltenbbisZundzwar-,wennsieindem
gleichen Rechnungsjahre wie die ursprünglichen Einträge erfolgen, neben diesen anzuschreiben.
Im übrigen geschieht die Anschreibung stets in dem Anschreibebuche für dasjenige Rechnungsjahr,
in dem die Erstattungen und Nacherhebungen tatsächlich erfolgt sind. * »
Ist der ursprüngliche Eintrag in dem Anschreibebuch eines früheren Rechnungsjahrs erfolgt,
so ist er unter Angabe des Jahres der ersten Zahlung und Anschreibung nachrichtlich in Spalten 3, 4
zu wiederholen. Kommt infolge der anderweiten Feststellung des Sachverhalts eine andere
Staffel für den Vermögenserwerb in Frage, so sind der früher angeschriebene volle Wertbetrag
und volle Steuerbetrag in Abgang und der sich aus der anderweiten Feststellung ergebende
Wertbetrag und Steuerbetrag in Zugang zu bringen.
. Anfälle, bei denen die Steuer ganz niedergeschlagen wurde, sind im Jahre der Niederschlagung
nach Bezeichnung des Erwerbers, Wertbetrag der Schenkung und dem Steuerbetrage mit roter
Tinte einzutragen. Ist die Steuer teilweise niedergeschlagen, so ist nur der niedergeschlagene
Teil der Steuer unter nachrichtlicher Ausfüllung der Spalten 2, 3 rot einzutragen. Bei der
Niederschlagung gestundeter Steuerbeträge wird nach der Vorschrift für letztere (s. Nr. 5) ver-
fahren, mit der Maßgabe, daß der niedergeschlagene Steuerbetrag rot eingetragen wird.
. Nach Abschluß des Rechnungsjahrs sind unter Berücksichtigung der Erstattungen und Nach-
erhebungen die einzelnen Erwerbsfälle getrennt nach der Höhe des Einzelerwerbes gemäß der
aus der Nachweisung ¼ sich ergebenden Staffelung und gesondert nach den Gruppen der Erwerber
gemäß der Längsspalte 1 der Nachweisung 1 zusammenzustellen, und das Ergebnis ist in die
Nachweisung IB zu übertragen. Die mit roter Tinte bewirkten Einträge sind gesondert zu-
sammenzustellen und zu übertragen.