462 Ergänzung.
Verfassung erfol gen im Wege der Gese Ggebung, jedoch ist zu den-
selben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der ver-
tretenen Stimmen erforderlich.
XV. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. Art. 79. Die Be-
ziehungen des Bundes zu den süddentschen Staaten werden sofort, nach Feststellung
der Verfassung des norddeutschen Bundes, durch besondere, dem Reichstage zur Ge-
nehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden. Der Eintritt der süd-
deutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetz-
gebung.