Contents: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

462 Ergänzung. 
Verfassung erfol gen im Wege der Gese Ggebung, jedoch ist zu den- 
selben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der ver- 
tretenen Stimmen erforderlich. 
XV. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten. Art. 79. Die Be- 
ziehungen des Bundes zu den süddentschen Staaten werden sofort, nach Feststellung 
der Verfassung des norddeutschen Bundes, durch besondere, dem Reichstage zur Ge- 
nehmigung vorzulegende Verträge geregelt werden. Der Eintritt der süd- 
deutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf 
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetz- 
gebung.