Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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6. Die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugsweise 
die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist. 
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungsbehörden 
die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
19. 
(1.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen 
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 9 Abs. 2) 
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht stattfinden. 
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, in 
der Regel höchstens betragen: 
für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr, 
für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten 
Stellen, ein Jahr, 
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, 
für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 
bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate. 
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß 
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivildienst zu 
übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
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8 20. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veranlassung 
der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der Probezeit abkommandiert. 
Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig. 
8 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen, 
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Viertel 
des Stelleneinkommens zu gewähren. · 
§22. 
(1.)KonkurrierenbeideretatsmäßigenBesetzungeinerdenMilitäranwärternvorbehaltenen 
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13) angestellte Stellenanwärter, so 
finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise 
Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht den- 
jenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in 
dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(02.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungsscheins 
rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellen- 
anwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene 
Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der 
etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit 
aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen 
sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben 
Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 
Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig 
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. ·
	        
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