— 323 —
6. Die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugsweise
die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist.
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungsbehörden
die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen.
19.
(1.) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
(2.) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 9 Abs. 2)
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird nicht stattfinden.
(3.) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, in
der Regel höchstens betragen:
für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr,
für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten
Stellen, ein Jahr,
für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr,
für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr,
für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im § 3
bezeichneten Stellen, ein Jahr,
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate.
(4.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivildienst zu
übernehmen, oder wieder zu entlassen ist.
XO d
8 20.
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Veranlassung
der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der Probezeit abkommandiert.
Eine Verlängerung der Probezeit über die im § 19 bezeichneten Fristen hinaus ist unzulässig.
8 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stelleneinkommen,
während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Viertel
des Stelleneinkommens zu gewähren. ·
§22.
(1.)KonkurrierenbeideretatsmäßigenBesetzungeinerdenMilitäranwärternvorbehaltenen
Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (8 13) angestellte Stellenanwärter, so
finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise
Berücksichtigung haben jedoch die ehemaligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht den-
jenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in
dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
(02.) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungsscheins
rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellen-
anwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben.
(3.) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene
Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der
etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit
aus dem Heere oder der Marine als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen
sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben
Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10
Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. ·