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Gewöhnlich empfangen die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf Anweisung
derjenigen Behörde, in deren Bezirk sie wohnen.
Es erstreckt sich der Geschäftskreis der nachstehend benannten Regierungen auf die
Marinepensionäre, welche in den neben dem Regierungssitze vermerkten Staaten wohnen:
Cassel: Königreich Bayern, Großherzogtum Hessen, Fürstentum Waldeck-Pyrmont,
Liegnitz: Königreich Sachsen, #
Wiesbaden: Königreich Württemberg,
Erfurt: Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogtümer Sachsen-Coburg-
Gotha, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Fürstentümer Schwarzburg-Rudol-
stadt und Sondershausen,
Schleswig: Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Freie Städte
Hamburg, Lübeck und Bremen,
Aurich: Großherzogtum Oldenburg,
Magdeburg: Herzogtümer Braunschweig und Anhalt,
Minden: Fürstentümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe,
Merseburg: Fürstentümer Reuß ältere und jüngere Linie.
II. Die Versorgungsgebührnisse von Mannschaften sind nur in gewissen Fällen der Pfändung
unterworfen (vergleiche § 40 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unter-
klassen vom 31. Mai 1906). ·
j)derGeneraldirektiondchöniglichPrenßischenMilitärwitwcu-PensiousanstaltiuBerlim
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und Beamten
durch die Militärwitwenkasse in Berlin zu zahlenden Pensionen.
Die vorgedachten Stellen sind zur Vertretung des Reichsmarinefiskus bzw. des Fiskus des
Schutzgebiets Kiautschou als Drittschuldner im Sinne der Eingangs angezogenen §§ 829ff. der Zivil-
prozeßordnung berufen.
Zu den Offizieren im Sinne dieser Verfügung gehören alle Dienstgrade der Seeoffiziere, der
Offiziere der Marineinfanterie, der Feuerwerks-, Zeug= und Torpederoffiziere, der Marine= und
Torpedoingenieure und der Sanitätsoffiziere.
Die Verfügung vom 4. Dezember 1898 J. 1993 — Marine-Verordnungsblatt Seite 394/395 —
tritt hierdurch außer Kraft.
6. Zoll= und Steuerwesen.
Veränderungen in den von den obersten Landesfinanzbehörden den Zoll= und Steuer-
stellen in Gemäßheit der Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Zolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 erteilten Abfertigungsbefugnissen (zu vgl. Zentralblatt 1906 S. 420 ff.).
« DieBefugnis62befitzenaußerdemKöniglichBayerischenNebenzollamtlamBahnhonger
(siehe Zentralblatt 1907 S. 24) nur noch die nachstehend aufgeführten Königlich Sächsischen Zollstellen:
die Nebenzollämter I Ebersbach und Rumburg im Hauptzollamtsbezirke Zittau sowie die Neben-
zollämter 1 Bodenbach, Tetschen, Sebnitz-Niedereinsiedel und das Nebenzollamt II Hinterottendorf zu
Thomasdorf im Hauptzollamtsbezirke Schandau.
Soweit diese Zollstellen die Befugnis 62 noch nicht besaßen, ist sie ihnen neu erteilt worden.
Allen übrigen Zoll= und Steuerstellen der einzelnen Bundesstaaten, denen die Befugnis 62
erteilt war, ist diese wieder entzogen worden.