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Anlagen
zu den Bestimmungen, betreffend die Statistik des Seeverkehrs in den deutschen
Hafenplätzen.
Anlage A.
In den nachstehend aufgeführten Gebieten wird nur die Fahrt außerhalb der bezeichneten
Grenzen als Seefahrt angesehen:
1
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.—
bei Memel:
außerhalb der Mündung des Kurischen Haffes;
bei Pillau:
außerhalb des Pillauer Tiefes;
bei Neufahrwasser:
außerhalb der Mündung der Weichsel;
in der Putziger Wiek:
außerhalb Rewa und Heisternest;
bei Dievenow, Swinemünde und Peenemünde:
außerhalb der Mündungen der Dievenow und Swine, sowie außerhalb der nördlichen
Spitze der Insel Usedom und der Insel Ruden;
bei Rügen:
östlich: außerhalb der Insel Ruden und dem Thiessower Höft,
westlich: außerhalb Wittower Posthaus und der nördlichen Spitze von Hiddensee,
sowie außerhalb des Bock bei Barhöft;
bei Wismar:
außerhalb Jäckelberg-Riff, Hannibal-Grund, Schweinsköthel und Lieps, sowie außer-
halb Tarnewitz;
auf der Kieler Föhrde:
außerhalb Stein bei Labö und Bülk;
bei Eckernförde:
außerhalb Nienhof und Boknis;
auf der Schlei:
außerhalb Schleimünde und der Lotseninsel;
bei Flensburg, Sonderburg und Apenrade:
außerhalb Birknack und Kekenis = Leuchtturm, sowie außerhalb Tundtofter Nakke und
Knudshöft;
bei Hadersleben:
außerhalb Raadhoved (Raaderhöft), Insel Aarö, Insel Linderum und Orbyhage;
bei Husum:
außerhalb der Husumer Aue;
auf der Eider:
außerhalb Vollerwiek und Hundeknoll;
auf der Elbe:
außerhalb der westlichen Spitze des hohen Ufers (Dieksand) und der Kugelbake bei Döse;
auf der Weser:
außerhalb Kappel und Langwarden;
auf der Jade:
außerhalb Langwarden und Schillighörn;
auf der Ems:
außerhalb der westlichen Spitze der Westermarsch (Utlands- Hörn) und Ostpolder Siel;
auf dem Rhein:
außerhalb seiner Mündungen in die Nordsee, und bei der Mündung in die Zuidersee
außerhalb einer geraden Linie zwischen dem Helder und Harlingen.
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