Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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3. In sti zwesen. 
—. –– 
Dienstanmeisung 
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete. 
Zur Ausführung der Vorschriften des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. Sep- 
tember 1900 und des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 sowie der Kaiser- 
lichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten vom 9. No- 
vember 1900 und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutz- 
gebiet Kiautschon, vom 28. September 1907 wird folgendes über die Gerichtsbarkeit im Kiautschou- 
gebiete bestimmt: 6 
81. 
Gerichtsbehörden. 
(Zu 882, 6 Nr. 6 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit §& 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und der 
Kaiserlichen Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou.) 
. 1. Die Gerichte des Schutzgebiets haben ihren Sitz in Tsingtau. Die Gerichtsbehörde erster 
Instanz führt die Bezeichnung „Kaiserliches Gericht von Kiautschon“, die Gerichtsbehörde zweiter 
Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches Obergericht von Kiautschou“; die zur Ausübung der Gerichts— 
barkeit erster Instanz ermächtigten Beamten fuühren die Bezeichnung „Kaiserlicher Richter“, der zur 
Stsübung der. Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte führt die Bezeichnung „Kaiserlicher 
errichter“. » 
2. Die Justizverwaltung wird von dem Oberrichter, dem Gouverneur und dem Reichskanzler 
(Reichs-Marineamt) ausgeübt. 
Die Verwaltung der Etatsmittel der Gerichte, einschließlich der des Gerichtsgefängnisses, sowie 
die Führung der damit zusammenhängenden Verwaltungsgeschäfte erfolgt durch den Oberrichter unter 
Aufsicht des Gouverneurs. Dem Reichskanzler (Reichs-Marineamt) liegt die Sorge für eine geordnete 
und schnelle Rechtspflege ob. Zu deren Sicherung beaufsichtigt er die Geschäftsführung der richter- 
lichenBeamten; er prüft Beschwerden gegen diese Geschäftsführung und entscheidet über sie. Der 
Oberrichter hat ihm am Schlusse des Geschäftsjahrs (Kalenderjahrs) einen zusammenfassenden Ge- 
schäftsbericht über die gesamte Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete zu erstatten. Die er- 
forderlichen Unterlagen sind dem Oberrichter von den Richtern zu liefern. UÜber die disziplinaren 
Verhältnisse der richterlichen Beamten trifft Artikel 8 Nr. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die 
Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom ieann Bestimmung. 
Der Oberrichter führt die Dienstaufsicht über die bei den Gerichten beschäftigten nichtrichter- 
lichen Beamten und regelt die Verteilung der Geschäfte unter ihnen. Der Gouverneur kann An- 
ordnungen hierüber erlassen. 
3. Den Gerichten steht für die von ihnen ausgehenden Schriftstücke der unmittelbare Verkehr 
mit allen deutschen Behörden und Beamten zu. Ausgenommen ist der Verkehr mit dem Reichs- 
kanzler, dem Reichs-Marineamt und anderen Zentralbehörden des Reichs und der deutschen Bundes- 
staaten; dieser erfolgt durch Vermittelung des Gouvernements. 
4. Das Gericht hat dem Gouvernement von jeder Einleitung eines Strafverfahrens wegen 
Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beamten oder Angestellten des Schutzgebiets unter Beifügung 
einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsbeschlusses sowie von dem Ausgange des Verfahrens Mit- 
teilung zu machen und von jeder gegen einen Beamten oder Angestellten eingehenden Klageschrift in 
einem Zivilprozeß Abschrift zu übersenden. 
82. 
Obergericht und Oberrichter. 
1. Der Oberrichter wird in Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen Behinderung vertreten 
durch die Richter nach der Reihenfolge ihres richterlichen Schutzgebietsdienstalters und, falls auch diese 
verhindert sind, durch die zur Vertretung der Richter berufenen Personen (siehe § 3 Nr. 2 und 3).
	        
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