Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Mukden beauftragten Vizekonsul Mezger ist auf 
Grund des 81 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen 
von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze stehenden Schweizer, 
vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Wulffsohn in Vancouver (Britisch-Columbien) ist die erbetene Entlassung 
aus dem Reichsdienst erteilt worden. 
  
2. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung des mit Pensionsberechtigung angestellten Lehr= und Erziehungs- 
personals des Gyrdtschen Kommunikandenstifts in Freystadt (Niederschlesien) von der 
Versicherungspflicht gemäß § 7 des Invalidenversicherungsgesetzes 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember 1907 auf Grund des § 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des 
Gesetzes auf das mit Pensionsberechtigung angestellte Lehr= und Erziehungspersonal des Gyrdtschen 
Kommunikandenstifts in Freystadt (Niederschlesien) Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 19. Dezember 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. d. M. beschlossen, daß der Abs. 2 des § 1 der Brannt- 
wein-Lagerordnung (Zentralblatt 1907 S. 354) folgenden Zusatz erhält: 
„Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Lager, deren Besitzer sich verpflichten, 
den in das Lager aufgenommenen Branntwein nur zur Versteuerung oder zur unmittelbaren 
Ausfuhr abfertigen zu lassen und — solange entsprechende Bestände im Lager vorhanden sind — 
zur Versteuerung nur mit mehr als 0,16 Mark Zuschlag belasteten Branntwein, 
zur Ausfuhr nur zuschlagfreien oder mit nicht mehr als 0,16 Mark Zuschlag 
belasteten Branntwein 
abzumelden.“ 
Berlin, den 20. Dezember 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
	        
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