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(Nr. 1335.) Verordnung, betreffend die Uebertragung oldenburgischer Rechtssachen auf das
Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl.
77), auf den Antrag des Großherzogthums Oldenburg und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
In den am 1. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
wird die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde gegen die in zweiter Instanz erlassenen Erkenntnisse des Appellations=
senates des Ober-Appellationsgerichts, sowie des Oberlandesgerichts zu Oldenburg
dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.