Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 31. Oktober d. J. eine Verlegung der Zollgrenze um 
das Bremerhavener Zollausschlußgebiet beschlossen hat, ist von dem Senate der Freien Hansestadt 
Bremen auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt 
dieser Veränderung der 16. Dezember 1907 bestimmt worden. 
Die Zollgrenze in Bremerhaven nimmt künftig folgenden Lauf: 
Sie schließt sich an das längs der Nordseite der Zollstraße (Verlängerung der Rickmersstraße) 
laufende Stück der jetzigen Zollgrenze bei dem Punkte an, an welchem die neue Zufuhrstraße zu den 
Hafenanlagen in nördlicher Richtung abgeht, läuft an dieser Zufuhrstraße entlang und zwar zunächst 
rechtwinklig zu der bisherigen Zollgrenze nach Norden, dann mit schwacher Biegung nach Nordnord- 
osten, überschreitet darauf in einer Entfernung von etwa 140 m von der Zollstraße das von der Ost- 
seite der alten Häfen zum Zollinlandbahnhofe führende Eisenbahngleis und wendet sich etwa 180 m 
weiter wieder nach Norden. An der Kreuzung mit der Zufuhrstraße (etwa 400 m von der Zollstraße 
entfernt) springt die Zollgrenze zur Aufnahme einer Zollabfertigungsstelle nach Westen vor und kreuzt 
dann, östlich abbiegend, das vom Zollinlandbahnhofe nach den neuen Hafengleisgruppen führende 
Hilfsgleis. Alsdann läuft sie, an zwei Stellen etwas gebogen, in nordwestlicher Richtung bis zu den 
nach den Hafenanlagen führenden neuen Eisenbahnhauptgleisen. Hier wendet sie sich im stumpfen 
Winkel westwärts, überspringt die Gleise und erreicht in ihrem weiteren Laufe, etwas nördlich von der 
bisherigen Batterie Brinkamahof, den Weserdeich an der Stelle, an welcher der von Weddewarden 
kommende, an der Binnenseite des Deiches belegene Fahrweg den Deich verläßt, kreuzt im stumpfen 
Winkel die Deichkappe und läuft von da in südwestlicher Richtung bis an das Ufer der Weser. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember d. J. beschlossen: 
Gemäß §5 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische Plüsche und plüschartige Gewebe, deren Florschuß aus Wolle und deren 
Grundgewebe aus Baumwolle besteht (Mohairplüsche und Krimmer) — Tarifnummer 431 — 
zum Färben und Zurichten einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
4. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
S Name und Stand Alter und Heimat Vehörde, welche die Datum 
2— "6 Grund Ausweisung des 
9 der Ausgewiesenen der Bestrafung. beschlossen hat. Ausweisungs- 
cr- " beschlusses. 
  
  
  
  
àa) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1!|Jean Lubinski, geboren am 6. oder 7. Juli 1877 zusschwerer Diebstahl Königlich Preußischer 27. November 
Schlosser, Rezewo, Rußland, russischer Staats= (1 Jahr Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1907. 
angehöriger, laut Erkenntnis vom Potsdam, 
27. November 1906), 
2 Franz Skarabella, geboren am 29. Juni 1870 zu Paskau, schwerer Diebstahl Königlich Preußischer 8. November 
Bäckergeselle, Bezirk Mistek, Mähren, ortsangehörig (1 Jahr Zuchthaus, Regierungspräsident zu 1907. 
ebendaselbst, österreichischer Staats-, laut Erkenntnis vom' Breslau, 
angehöriger, 21. Dezember 1900), 
  
  
  
  
  
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