Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Die Anmerkung 2 zum Stichworte „Fette“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„2. Fette der Nr. 126, 127 und 129 sowie Schweineflomen der Nr. 128, die nach § 29 der Ausführungs- 
bestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze seitens der Polizeibehörde mit der Maßgabe 
zur Einfuhr zugelassen werden, daß ihre Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vor- 
geschriebenen Weise sichergestellt wird, dürfen ohne besondere Erlaubnis und ohne Beschränkung des Ver- 
wendungszwecks nach der Anmerkung zu Nr. 126, 127 und 129 zum Satze von 2. für 1 4#2 verzollt 
werden. Unter der gleichen Voraussetzung ist dies auch für prewier jus, jedoch nach der Anmerkung zu 
Nr. 128 nur zum Satze von 2),,50 , zulässig." 
In der ersten und zweiten Zeile der Anmerkung 3 zu demselben Stichworte sind die Worte 
„und die Fettgemische der Nr. 205 und 207“ zu streichen. 
Hinter dem Stichworte „Filter“ ist folgendes neue Stichwort aufzunehmen: 
„Filterpressen s. Pressen.“ 
Hinter dem Stichworte „Flachsbrechmaschinen“ ist als neues Stichwort einzufügen: 
„Flachschienen (Plattschienen) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht 
und am Fuß ausgeklinttttt. 796 2,50“. 
In der Anmerkung 2 zu Ziffer 16 1 bei dem Stichworte „Fleisch“ sind die Eingangsworte 
„Zum ermüigten Satae ron 27 A zu ersetzen durch „Zu den ermäßbigten Säteen von 35 A und 27 A“. 
In demselben Stichwort ist folgende Bestimmung als Ziffer 3 einzuschalten: 
„3. von Fischen (auch von Walfischen oder Robben) s. Fische.“ 
Die bisherigen Ziffern 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „4, 5 und 6“. 
In dem Stichworte „Fußbodenteppiche“ ist in der vierten Zeile der Ziffer 1, in der zweiten Zeile 
der Ziffer 3 und in der zweiten Zeile der Anmerkung zu Ziffer 3 je statt „oder Kokosfasern“ 
zu setzen „„ Kokosfasern, Torfwolle oder ähnlichen pflanzlichen Spinnstoffen“. 
In der Anmerkung zu 3 bei demselben Stichwort ist in Zeile 1 das Wort „Gewebte“ zu streichen. 
Das Stichwort „Gabelrollen“ erhält folgende Fassung: 
„Gabelrollen (Vogelrollen): 
1. aus nicht schmiedbarem Eisenguß s. Eisenwaren (Ziffer 1c). 
2. aus schmiedbarem Eisen: 
ror . . 832 6 
bearbeitet . . 832l12«. 
In dem Stichworte „Gasreinigungsmasse“ ist vor der Anmerkung folgender Hinweis einzuschalten: 
„S. auch Ferrocyanschlamm.“ 
In dem Stichworte „Gaze, Krepp, Flor usw.“ ist folgende Bestimmung als Ziffer 2 einzufügen: 
„2. aus Wolle oder anderen Tierhaaren s. Gewebe (Ziffer 20.“ 
Die bisherigen Ziffern 2, 3 und 4 und die Anmerkung zu 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung 
„3.“, „4.“ und „5.“ und „Aumerkung zu 1 bis 4.“ 
In dem Stichworte „Gemälde“ ist in der dritten Zeile des ersten Absatzes hinter „Papier“ ein- 
zuschalten „Pappe“. 
Der Ziffer 1 des Stichworts „Gerbstoffauszüge“ ist der Hinweis hinzuzufügen: 
„S. auch die Anmerkung zu Katechu."“ 
Der Anmerkung zu 2e bei dem Stichworte „Gespinste“ ist als zweiter Absatz folgende Be- 
stimmung anzufügen: 
„Jndessen bleibt in Strähnen eingehendes Garn der Nr. 417, 420 und 422 (s. die vorstehenden Ziffern 
2a) 2c 1 und 24 1) ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Strähne von der Behandlung als Garn in 
Aufmachungen für den Einzelverkauf ausgeschlossen."