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Die Anmerkung 2 zum Stichworte „Fette“ ist, wie folgt, zu fassen:
„2. Fette der Nr. 126, 127 und 129 sowie Schweineflomen der Nr. 128, die nach § 29 der Ausführungs-
bestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze seitens der Polizeibehörde mit der Maßgabe
zur Einfuhr zugelassen werden, daß ihre Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß in der vor-
geschriebenen Weise sichergestellt wird, dürfen ohne besondere Erlaubnis und ohne Beschränkung des Ver-
wendungszwecks nach der Anmerkung zu Nr. 126, 127 und 129 zum Satze von 2. für 1 4#2 verzollt
werden. Unter der gleichen Voraussetzung ist dies auch für prewier jus, jedoch nach der Anmerkung zu
Nr. 128 nur zum Satze von 2),,50 , zulässig."
In der ersten und zweiten Zeile der Anmerkung 3 zu demselben Stichworte sind die Worte
„und die Fettgemische der Nr. 205 und 207“ zu streichen.
Hinter dem Stichworte „Filter“ ist folgendes neue Stichwort aufzunehmen:
„Filterpressen s. Pressen.“
Hinter dem Stichworte „Flachsbrechmaschinen“ ist als neues Stichwort einzufügen:
„Flachschienen (Plattschienen) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht
und am Fuß ausgeklinttttt. 796 2,50“.
In der Anmerkung 2 zu Ziffer 16 1 bei dem Stichworte „Fleisch“ sind die Eingangsworte
„Zum ermüigten Satae ron 27 A zu ersetzen durch „Zu den ermäßbigten Säteen von 35 A und 27 A“.
In demselben Stichwort ist folgende Bestimmung als Ziffer 3 einzuschalten:
„3. von Fischen (auch von Walfischen oder Robben) s. Fische.“
Die bisherigen Ziffern 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „4, 5 und 6“.
In dem Stichworte „Fußbodenteppiche“ ist in der vierten Zeile der Ziffer 1, in der zweiten Zeile
der Ziffer 3 und in der zweiten Zeile der Anmerkung zu Ziffer 3 je statt „oder Kokosfasern“
zu setzen „„ Kokosfasern, Torfwolle oder ähnlichen pflanzlichen Spinnstoffen“.
In der Anmerkung zu 3 bei demselben Stichwort ist in Zeile 1 das Wort „Gewebte“ zu streichen.
Das Stichwort „Gabelrollen“ erhält folgende Fassung:
„Gabelrollen (Vogelrollen):
1. aus nicht schmiedbarem Eisenguß s. Eisenwaren (Ziffer 1c).
2. aus schmiedbarem Eisen:
ror . . 832 6
bearbeitet . . 832l12«.
In dem Stichworte „Gasreinigungsmasse“ ist vor der Anmerkung folgender Hinweis einzuschalten:
„S. auch Ferrocyanschlamm.“
In dem Stichworte „Gaze, Krepp, Flor usw.“ ist folgende Bestimmung als Ziffer 2 einzufügen:
„2. aus Wolle oder anderen Tierhaaren s. Gewebe (Ziffer 20.“
Die bisherigen Ziffern 2, 3 und 4 und die Anmerkung zu 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung
„3.“, „4.“ und „5.“ und „Aumerkung zu 1 bis 4.“
In dem Stichworte „Gemälde“ ist in der dritten Zeile des ersten Absatzes hinter „Papier“ ein-
zuschalten „Pappe“.
Der Ziffer 1 des Stichworts „Gerbstoffauszüge“ ist der Hinweis hinzuzufügen:
„S. auch die Anmerkung zu Katechu."“
Der Anmerkung zu 2e bei dem Stichworte „Gespinste“ ist als zweiter Absatz folgende Be-
stimmung anzufügen:
„Jndessen bleibt in Strähnen eingehendes Garn der Nr. 417, 420 und 422 (s. die vorstehenden Ziffern
2a) 2c 1 und 24 1) ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit der Strähne von der Behandlung als Garn in
Aufmachungen für den Einzelverkauf ausgeschlossen."