104.
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106.
107.
108.
109.
110.
111.
112.
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In Ziffer 23 des Stichworts „Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände“ ist in der
asten Zeile der Vertragsbestimmung vor „Sp#sen“ einzuschalten „Spitzenstohe#n.".
3. In demselben Stichwort ist in Zeile 6 der Anmerkung zu 2à hinter den Worten „Dagegen sind“
einzuschalten „insbesondere".
Ferner erhält der letzte Absatz der Anmerkung zu 2b bis d folgende Fassung:
„Als aus Spitzenstoffen, Spitzen oder Stickereien bestehend sind nur solche Kleider, Putzwaren und
sonstige genähte Gegenstände anzusehen, bei denen die Spitzenstoffe oder Spitzen oder die bestickten Flächen
die wesentlichen Teile bilden und die Eigenart der Ware bestimmen. Kleider, Putzwaren und sonstige
genähte Gegenstände, die in anderer Weise mit Spitzenstoffen, Spitzen oder Stickereien ausgestattet sind,
lwerden als mit Spitzenstoffen usw. verziert angesehen."“
In demselben Stichwort ist in der dritten Zeile der Vertragsbestimmung in Ziffer 2b und in
der ersten Zeile der Vertragsbestimmung in Ziffer 2c je hinter „4usput-“ einzufügen „einschliesslich
der Spitaenstosfe, Spiteæen und Stichereien“.
In der Anmerkung zu 2b bis d bei demselben Stichwort ist einzufügen: in Zeile 3 des ersten
Absatzes der Vertragsbestimmung vor „Spitzen“ „Spsstrenskopen ocke)“) in Zeile 1, 10 und 12 des
zweiten und in der vorletzten Zeile des dritten Absatzes der Vertragsbestimmung vor „Spe#tzen“
„Spitsenskoßen, und in Zeile 6 des zweiten Absatzes der Vertragsbestimmung vor „Spitzen“
„Spitzenstofe,“.
In der Allgemeinen Anmerkung 4 zu Ziffer 2 bei demselben Stichwort ist folgende Bestimmung
als zweiter Absatz einzufügen:
„Der Zollzuschlag ist auch dann in Ansatz zu bringen, wenn die Metallfäden in die Gespinstwaren, aus
denen die Kleider usw. bestehen, nicht von vornherein hineingearbeitet waren, sondern an diesen erst nach-
träglich durch Aufnähen, Aussticken oder dergleichen angebracht find, ferner auch dann, wenn die Metallfäden
nicht an dem für die Verzollung maßgebenden Bestandteile, sondern an anderen Bestandteilen, z. B. am
Ausputze, sich befinden.“
In Ziffer 7 Abs. 1 desselben Stichworts ist hinter „Gespinstwaren“ einzuschalten „oder Filzen“.
In der Anmerkung zum Stichworte „Kleie“ sind in der achten bis zehnten Zeile die Worte „oder
beie einer von Hirse herstammenden Ware nach Wahl der Beteiligten auch 5 kg gemahlene Hirseschalen“
zu streichen.
In Ziffer 6 des Stichworts „Knöpfe“ ist am Schlusse hinter „davon“ anzufügen „ nicht unter
die nachstehende Ziffer 7 fallend“. -
Das Stichwort „Knopfmacherwaren“ ist am Schlusse durch folgende Allgemeine Anmerkung zu
ergänzen:
„Allgemeine Anmerkung. Knopfmacherwaren, die mit Gespinsten oder Gespinstwaren übersponnene oder
überzogene Unterlagen oder Einlagen enthalten, sind ohne Rücksicht auf diese Gespinste oder Gespinstwaren
zu verzollen.“
Das Stichwort „Kohl“ erhält folgende Fassung:
„Kohl, frisch:
1. Rotkohl (Rotkraut), Weißkohl (Weißkraut), Wirsingkohl- (Savoyer-
kohl, Welschkohl, Börskohl) 33 2,50
2. anderer Kohl, z. B. Blätterkohl GBraunkohl, Butterkohl, Grünkohl),
Blumenkohl (Karviol, Broccoli, Sbhargelkohl) Meerkohl, Rosenkohl
(Sprossenkohl) .......... . 33 4
v suvei“.
Das Stichwort „Kokosgarn“ ist, wie folgt, zu fassen:
„Kokosgarn s. Gespinste (Ziffer 40).“
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