Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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2 Enichtng des Der auf den vertragsmäßig begünstigten Schwerbenzinen und Gasölen 
·· ruhende Zoll ist bei dem Bezug aus öffentlichen Niederlagen, Privatlagern unter 
amtlichem Mitverschluß oder inländischen Betriebsanstalten nach den vertragsmäßigen 
Sätzen von 2 J und 3 X für 1 dz bereits bei der Ablassung aus den Niederlagen 
usw. zu entrichten." 
21. In Teil III 82 ist im ersten Absatze der Ziffer 1 in Zeile 6 auf Seite 194 vor „anderen“ ein- 
zuschalten „den meisten“. 
22. Die Bestimmungen in Teil III 89 und 90 sind, wie folgt, zu fassen: 
„Zu Nr. 340 und 350. 89. Holzgeist (Methylalkohol). 
Roher Holzgeist ist eine farblose oder gelblich bis dunkelbraun gefärbte, leicht 
bewegliche brennbare Flüssigkeit von eigenartigem, unangenehmen Geruch. Als roher 
Holzgeist ist nur solcher Holzgeist anzusehen, dessen Stärke bei 15° C., mit einem 
Alkoholometer nach Gewichtsteilen in 100 für Branntwein festgestellt, nicht mehr als 
95 Gewichtsteile beträgt. Werden 50 cem roher Holzgeist mit 50 cem Wasser ver- 
mischt, so soll eine klare oder mehr oder weniger getrübte Flüssigkeit entstehen, ohne 
daß eine Schichtenbildung eintritt, welche mehr als 1 cem beträgt. Falls sich eine 
obere Schicht von mehr als 1 cem gebildet hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Ware 
den an rohes oder gereinigtes Aceton zu stellenden Anforderungen genügt. Je nach 
Ausfall dieser Prüfung ist die Ware entweder als Aceton (rohes oder gereinigtes) 
zur Verzollung zu ziehen oder einer eingehenden Untersuchung durch die Technische 
Prüfungsstelle des Reichsschatzamts zu unterwerfen. 
Werden 100 cem roher Holzgeist mit 200 cem Natronlauge von der Dichte 1,3 
in der im folgenden Absatze beschriebenen Weise durch Schütteln vermischt, so soll eine 
obere Schicht entstehen, welche nach dem Absetzen nicht mehr als 30 cem und nicht 
weniger als 1 cem beträgt. Hat sich eine obere Schicht nach einer halben Stunde 
nicht gebildet, oder beträgt die Menge einer oben angesammelten Flüssigkeitsschicht 
nach dieser Zeit weniger als 1 cem, so ist der Zylinder bis zum anderen Tage, auf 
mindestens 12 Stunden, beiseite zu setzen. Ist auch nach zwölfstündiger Ruhe eine 
obere Schicht von mindestens 1 cem nicht unzweifelhaft vorhanden, so ist die An- 
sammlung der etwa an den Wandungen haftengebliebenen Tröpfchen durch Drehen 
des Zylinders um seine Längsachse, durch leichtes Neigen und durch Klopfen an seine 
Wandung zu befördern. Die alsdann nach weiterer zweistündiger Ruhe vorzunehmende 
Ablesung ist endgültig. Der Wärmegrad der Flüssigkeit soll während des Versuchs 
zwischen 15 und 25° C. liegen. 
Für die im vorstehenden Absatze vorgesehene Prüfung ist ein Glaszylinder von 
ungefähr 370 cem Inhalt mit Glasstopfen, einer Teilung in 2 cem bis 280 cem und 
einer Teilung in ½ cem von 290 bis 301 cem zu verwenden, dessen Durchmesser im 
allgemeinen etwa 36 mm beträgt und sich unterhalb der Teilung in ½ cem allmählich 
auf etwa 18 mm verjüngt, oberhalb dieser Teilung aber nochmals auf etwa 36 mm 
vergrößert. Zur Vermischung des Holzgeistes mit der Natronlauge ist der Zylinder 
ruckweise umzudrehen, so daß der (festzuhaltende) Stopfen einige Sekunden nach unten 
und demnächst ebenfalls ruckweise wieder nach oben gewendet wird. Eine solche 
Halbdrehung ist zwanzigmal auszuführen. · 
Gereinigter Holzgeist ist eine farblose bis gelbe, leicht bewegliche brennbare 
Flüssigkeit. Als gereinigter Holzgeist ist aller Holzgeist anzusehen, dessen Stärke bei 
15° C., mit einem Alkoholometer nach Gewichtsteilen in 100 für Branntwein fest- 
gestellt, mehr als 95 Gewichtsteile beträgt. Werden 50 cem gereinigter Holzgeist 
mit 50 cem Wasser vermischt, so soll eine klare oder nur schwach getrübte Flüssigkeit 
entstehen. Werden 100 cem gereinigter Holzgeist mit 200 cem Natronlauge von der 
107“
	        
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