Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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2. Maß- und Gewichtswesen. 
Bekunntmachung. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrischen Maßeinheiten, 
sind die folgenden Arten von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter 
im Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: 
1. S Induktionszähler für Drehstrom, Form De und l# der Siemens-Schuckert-Werke 
— Ge.m. b. H. in Nürnberg. 
2. Zu Die durch Bekanntmachung vom 8. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 281) für Drehstromanlagen ohne neutrale Rückleitung als beglaubigungsfähig 
erklärten Induktionszähler der Form FU der Siemens-Schuckert-Werke G. m. b. H. 
in Nürnberg sind auch für Drehstromanlagen mit neutraler Rückleitung zur Be- 
glaubigung zugelassen worden. 
Eine Be schreibung des Shstems wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von 
deren Verlag (J. Springer in Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können. 
Charlottenburg, den 19. Februar 1908. 
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt. 
Warburg. 
  
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 ordne ich nach er- 
folgter Zustimmung des Bundesrats hierdurch an, 
1. daß das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen 
zur Erbschaftssteuer ohne Rücksicht darauf, ob der Erblasser seinen Wohnsitz oder Aufenthalt 
in einem Bundesstaate hatte, uneingeschränkt heranzuziehen ist, 
2. daß das bewegliche Vermögen eines britischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz in einem Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch dann 
heranzuziehen ist, wenn es sich im Auslande befindet. Doch ist in diesem Falle der 
Betrag der in dem ausländischen Staate, in welchem sich das Nachlaßvermögen befindet, 
erweislich gezahlten Erbschaftsabgabe von dem Werte dieses Nachlaßvermögens bei Be- 
rechnung der inländischen Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen. 
Berlin, den 26. Februar 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow.
	        
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