Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
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In Abänderung Meiner Order vom 30. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 441) 
bestimme Ich hierdurch: Die Reichsmilitärgerichtsräte und Militäranwälte haben von jetzt ab sämtlich 
den Stellenrang der Räte zweiter Klasse. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 25. Februar 1908. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
An den Reichskanzler. 
Denjenigen Reichsbeamten, an welche gemäß § 5 des Reichsbeamtengesetzes die Gehaltszahlung 
vierteljährlich erfolgen soll, sind zufolge Beschlusses des Bundesrats die etatsmäßigen Beamten des 
Reichs-Kolonialamts hinzugetreten. 
Berlin, den 5. März 1908. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Bethmann Hollweg. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar d. J. beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, zu gestatten, daß von Weizen- 
stärkefabriken, die gegen Erteilung von Einfuhrscheinen niedergelegtes Weizenmehl im goll- 
freien Veredelungsverkehre zu Stärke und Kleber verarbeiten, für diejenigen Erzeugnisse, 
die ausnahmsweise nicht zur Ausfuhr gelangen, der Zoll nicht nach den Sätzen des Mehl- 
zolls, sondern durch Einziehung desjenigen Betrags erhoben wird, der auf die den Er- 
zeugnissen entsprechenden Mehlmengen im Wege der Einfuhrscheinerteilung vergütet worden 
ist. Den Weizenstärkefabriken ist in der Regel die Verpflichtung aufzuerlegen, nur Mehl 
einer bestimmten Ausbeuteklasse zu verwenden. Machen in besonderen Fällen die gewerb- 
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Fabrik die Verarbeitung von Mehl verschiedener 
Ausbeuteklassen erforderlich, so ist der Zollerhebung der Satz derjenigen Klasse zu Grunde 
zu legen, nach der der höchste Betrag eingezogen wird. «
	        
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