2. Marine und Schiffahrt.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt
durch den Suezkanal vom 30. März 1895.
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Der Bundesrat hat beschlossen:
I. Die Vorschriften über die Vermessung der Schiffe für die Fahrt durch den Suezkanal vom
30. März 1895 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 96) werden, wie folgt, abgeändert:
1. Der § 5 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühren für das vollständige Verfahren und für die Ausfertigung des
Meßbriefs, einschließlich der Stempelkosten, betragen, wenn der Raum unter dem Ver-
messungsdeck eine Neuvermessung nicht erfordert, 2½ Pfennig für jedes angefangene
Kubikmeter des Bruttoraumgehalts des Schiffes. Wird jedoch nach § 7 Abs. 2 eine Neu-
vermessung des Raumes unter dem Vermessungsdeck vorgenommen, so sind zu den vor-
genannten Gebühren noch 2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Inhalts
des Raumes unter dem Vermessungsdeck hinzuzurechnen.
Bei teilweisen Vermessungen infolge Umbaues oder geänderter Benutzung betragen
die Gebühren, einschließlich der Ausfertigung eines neuen Meßbriefs und der Stempelkosten,
2½ Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der neu ermittelten Inhalte von Räumen,
ohne Rücksicht darauf, ob die Neuermittelung auf tatsächlich ausgeführter Vermessung oder
auf Ubernahme aus einer früheren Vermessung beruht; jedoch mindestens 2 Mark.“
2. Dem §7 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Die im Schlußabsatze des Artikel 18 und in den Absätzen 6 bis 9 des Artikel 21
der Instruktion zur Schiffsvermessung angegebenen Verfahren werden jedoch bei der
Vermessung für die Fahrt durch den Suezkanal auf Antrag des Reeders nicht an-
gewendet. An ihre Stelle treten dann die allgemeinen, im § 6 und in den Absätzen 4
bis 6 des §7 der Schiffsvermessungsordnung vorgeschriebenen Verfahren."“
II. Die vorstehenden Anderungen treten am 1. Mai 1908 in Kraft.
Berlin, den 12. April 1908.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquiéères.