Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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4. Zoll= und Steuerwesen. 
Anderung der Zollordnung für den RKaiser Wilhelm-Kanal und der Vollregulatiue für die 
Unterelbe und die Anterweser. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, daß 
1. der § 5 der Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal und die Absätze 2 und 3 des 
& 7 des Zollregulativs für die Unterelbe folgende Fassung erhalten: 
„Bollzeichen sind: 
bei Tage eine Flagge, 
bei Nacht zwei Leuchten senkrecht übereinander. 
Kccht mit Die Flagge ist 1,, Meter lang und 1 Meter breit und nach nebenstehendem 
abgedruch. Muster schräg in eine schwarze und weiße Hälfte geteilt. Die schwarze Hälfte liegt 
innen an der Flaggleine. Von den Leuchten, die wenigstens 1 Meter voneinander 
entfernt sein müssen und höchstens 2 Meter voneinander entfernt sein dürfen, zeigt 
die obere weißes, die untere grünes Licht; die Leuchten dürfen nicht nach vorn scheinen, 
sondern müssen ein gleichmäßiges, ununterbrochenes, auf eine Entfernung von wenigstens 
1 Seemeile sichtbares Licht nach hinten hinaus werfen, und zwar die grüne Leuchte 
über einen Bogen des Horizonts von mindestens 10, jedoch höchstens zwölf Kompaß-= 
strichen, 5 beziehungsweise 6 Strichen nach jeder Seite, die weiße Leuchte über einen 
Bogen des Horizonts von 12 Kompaßstrichen, 6 Strichen nach jeder Seite. 
Die Zollzeichen werden am hinteren Mast in der Regel an der Gaffel oder am 
Heck auf dem Flaggstock oder einer anderen geeigneten Vorrichtung geführt. Die 
Zolleuchten sind tunlichst so anzubringen, daß sie sich in Höhe der Seitenlichter befinden. 
Soll bei Tage die Nationalflagge neben der Zollflagge gezeigt werden, so wird 
die Nationalflagge über der Zollflagge an derselben Leine gehißt.", 
2. die Bestimmungen im §7 Abs. 1 unter à und b und Abs. 2 des Zollregulativs für die Unter- 
weser dieselbe Fassung erhalten unter Fortlassung der Eingangsworte: „Zollzeichen sind:“. 
Berlin, den 3. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Mai 1908 beschlossen, dem Abs. 5 des § 19 der 
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen folgende Fassung zu geben: 
„Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder 
nach vorübergehender Lagerung in einem Zollager in das Ausland ausgeführt werden soll, 
von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der 
Anmeldung des Fabrikinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangs- 
abfertigung und bei der Abfertigung zu und von dem Lager die im Begleitschein angemeldete 
Schaumweinmenge ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die 
Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein überein- 
stimmen und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung 
abweicht. Die Verbringung des Schaumweins an Bord von Kriegsschiffen zum Verbrauch 
außerhalb der Zollgrenze ist der unmittelbaren Ausfuhr gleichzuachten.“ 
Berlin, den 3. Juni 1908. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn.
	        
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