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im Seeverkehr angekommenen und abgegangenen Fahrzeuge und die so beförderten Güter, auch wenn
der Ort der Ein= und Ausladung der Güter binnenseitig der in den Bestimmungen über die Statistik
der Seeschiffahrt vom 27. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907 S. 371) angenommenen
Grenzlinie liegt. Der Leichterverkehr auf der Unterelbe und der Unterweser gilt im Sinne dieser
Bestimmungen als Seeverkehr. Dagegen ist der den Ubergang zwischen See= und Binnenschiffahrt
darstellende Verkehr mit seegehenden Fahrzeugen auf dem Rhein (Rhein-Seeverkehr) und dem Dort-
mund--Ems-Kanal besonders anzuschreiben. Der Ausschluß von der Anschreibung erstreckt sich nicht
auf Fahrten von Baggereifahrzeugen, welche Baggergut (Sand, Kies und dergleichen) führen, das
Gegenstand des Handels ist.
§ 2.
Von jedem ausgeladenen, umgeladenen oder ausgeführten Gut ist der Einladeort, von jedem
ausgeführten Gut außerdem der Ausladeort nachzuweisen.
Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht
worden ist, und als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehre derjenige Ort, wohin das Gut mit dem
Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. Liegt der Einladeort im Deutschen
Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem
Auslande, so kann an Stelle des Einladeorts das Land treten, in dem der Einladeort liegt; geht das
Fahrzeug nach dem Auslande, so kann an Stelle des Ausladeorts das Land angegeben werden, in
dem der Ausladeort sich befindet. In beiden Fällen ist bei der Angabe des Landes das Verzeichnis
der Verkehrsbezirke (Anl. D) zu berücksichtigen.
Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist als
Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein-
geladen wurde.
Für Flöße als solche gilt als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestandes und als Ein-
ladeort der Platz, wo das Floß zusammengebunden worden ist. v
83.
2 Ulber jedes nachzuweisende Fahrzeug ist nach Angabe des Schiffsführers eine Zählkarte nach
widl . dem Muster 1 oder 2 der Anlage A auszufertigen. «
- Über den Verkehr von Fahrzeugen, die eine häufig wiederkehrende Verbindung zwischen be—
stimmten Orten unterhalten, können anstatt der Zählkarten Ubersichten über einen Zeitraum von
amage, Thöchstens drei Monaten nach den in der Anlage A verzeichneten Mustern 3 und 4 aufgestellt werden.
Mulste— Mit Genehmigung des Reichskanzlers können Anderungen der Muster für Zählkarten und
Ubersichten vorgenommen und an Stelle der Zählkarten beim Durchgangsverkehr an der Zollgrenze
Abschriften der Ladungsverzeichnisse oder sonst geeignete Papiere verwendet werden.
84.
« Findet eine unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der
Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt statt, so ist dieser Verkehr von den
en Organen der Eisenbahnverwaltung noch besonders anzuschreiben. Hierzu sind Listen nach Muster 5a
*⅜ oder 5b der Anlage A zu verwenden. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn
das Gut vorübergehend auf dem Ufer gelagert hat. «
Die Listen sind monatlich abzuschließen und bis zum 20. des folgenden Monats an das Kaiser—
liche Statistische Amt einzusenden.
In der Zählkarte (Muster 1) oder den an ihre Stelle tretenden Papieren (§ 3 Abs. 3) und in
der Ubersicht (Muster 3) ist ferner die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagen-
ladungen zur oder von der Eisenbahn anzugeben.
** Die zu den Massengütern zu rechnenden Güter sind in dem Güterverzeichnis (Anlage B1)
anlag#ddurch ein Kreuz (() kenntlich gemacht und in dem Verzeichnisse der Massengüter (Anlage B2) besonders
zusammengestellt.
§ 5.
Die Bezeichnung der Güter in den Zählkarten, Ubersichten und Listen hat nach den in dem
anliegenden Güterverzeichnis (Anlage B1) aufgeführten Gattungen zu erfolgen. Dabei sind Sammel-