— 271 —
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. ««« * ·
«ZurrichtigenAnwendungdesGüterverzeichnissesdientdasvomKatserltchenStattsttschesrAmte
dazu herauszugebende Alphabetische Verzeichnis, das die einzelnen Waren nach ihren handelsüblichen
oder sonst sprachgebräuchlichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufführt und bei jeder derselben
die Nummer des Güterverzeichnisses angibt. z6
Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren,
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw.
verpackt befördert werden.
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen:
bei hartem Holze zu 800 Kilogramm,
bei weichem Holze zu 600 Kilogramm.
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die
Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 Kilogramm unberück-
sichtigt bleiben, von 250 Kilogramm und darüber als 500 Kilogramm berechnet werden (z. B. 250
bis 749 Kilogramm mit 0,5 Tonnen, 3249 Kilogramm mit 3 Tonnen, 3250 bis 3749 Kilogramm
mit 3,5 Tonnen, 3750 bis 4249 Kilogramm mit 4 Tonnen).
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 Kilogramm (½ Tonne) findet
eine Anschreibung der Güter nicht statt. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter verschiedener
Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 Kilogramm,
so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen.
Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der
beigeladenen Güter zu verzeichnen.
§ .
An den Durchgangsstellen an der Grenze einschließlich der Grenzen gegen die Zollausschlüsse
und Freibezirke haben die Grenzzollstellen, an den Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, am freien
Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sowie an den Durchgangsstellen an den wichtigeren
Schleusen statistische Anmeldestellen, die von den Landeszentralbehörden zu bestimmen sind, die Anschrei—
bung für die Statistik vorzunehmen und die Angaben in den Zählkarten erforderlichenfalls durch Ver—
gleichung mit den Frachtbriefen zu prüfen und zu berichtigen.
Wo örtliche Verhältnisse den Anschreibungen besondere Schwierigkeiten entgegensetzen, bleibt
dem Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde eine anderweite Regelung der
statistischen Erhebung überlassen.
88.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Anderungen des Güterverzeichnisses, des Verzeichnisses der
Massengüter und des Verzeichnisses der Verkehrsbezirke vorzunehmen.
§ 9.
· Zur Ausführung dieser Bestimmungen werden die Landeszentralbehörden im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler besondere Vorschriften erlassen.
II. Die von den Bundesstaaten aufzustellenden Übersichten.
8 10.
Aus den Zählkarten und Ubersichten (§ 3) sind über den Ausgangsverkehr an den Zollgrenz-
Durchgangsstellen, ferner über den Aus= und Umladeverkehr an den Hafenplätzen, Lösch= und Umschlag-
stellen sowie am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen nach Verkehrsbezirken der Einlade-
orte getrennte Nachweisungen nach dem aus Anlage C ersichtlichen Muster 6 aufzustellen, die viertel-
Anlage
Vu fter
jährlich abzuschließen und bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden Monats an das Kaiser
liche Statistische Amt einzusenden sind.
46*