Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Herzogtum Anhalt. 
Dem Steueramt 1 zu Oranienbaum im Bezirke des Hauptzollamts Dessau ist die Befugnis 
erteilt worden zur Erledigung und Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über bearbeitete (jedoch nicht 
vernickelte) schmiedeeiserne Naben und Radreifen (Tarifnummer 799), die von der Firma C. G. Trimpler 
in Oranienbaum zum vorübergehenden Gebrauch ein= und wieder ausgeführt werden. 
Freie Hansestadt Bremen. 
Der Zollabfertigungsstelle Oberweser im Bezirke des Hauptzollamts Bremen—Kaiserstraße ist 
die Befugnis zur Ausfertigung von Zigarettenbegleitscheinen erteilt worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Der Zollabfertigungsstelle Lübecker Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Erikus ist die 
Befugnis zur Abfertigung von Kakaowaren, für welche Abgabenvergütung beansprucht wird, erteilt 
worden. 
  
3. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Vertrag 
über die Unterhaltung einer Postdampfschiffsverbindung zwischen dem Schutzgebiete 
Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie dem australischen Festland anderseits. 
— 
Zwischen dem Reichskanzler, Fürsten von Bülow, handelnd im Namen des Reichs einerseits, 
und dem Norddeutschen Lloyd in Bremen, vertreten durch den Generaldirektor Dr. Wiegand und den 
Direktor Heineken anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Der Norddeutsche Lloyd in Bremen verpflichtet sich, in Erweiterung der auf Grund des Vertrags 
vom G* 1898 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 453) betriebenen Postdampfschiffs- 
verbindungen mit Ostasien und Australien eine Postdampfschiffslinie zwischen Simpsonhafen im Schutz- 
gebiete Deutsch-Neuguinea einerseits und Hongkong sowie Sydney anderseits zu betreiben. 
Auf der Fahrt nach Hongkong und zurück sind das Festland von Neuguinea (Friedrich- 
Wilhelmshafen) und die Insel Jap anzulaufen. 
Die Fahrten sind in Zeitabständen von 4 Wochen auszuführen. 
Die Geschwindigkeit der Fahrt muß im Durchschnitte mindestens 11 Seemeilen betragen. 
Der Unternehmer verpflichtet sich, die seit dem Jahre 1906 eingerichtete Küstenschiffahrt, aus- 
gehend von Simpsonhafen, ohne Einschränkung weiterzuführen. 52 Eon. 
Oktober 
Für die Dauer dieses Vertrags kommt die in dem Vertrage vom 1& Slenber. 1898 im 
Artikel 1 Abs. 1 unter A 4 vorgesehene Anschlußlinie von Singapore nach dem Schutzgebiete von Neu- 
guinea in Wegfall. 
  
Artikel 2. 
Flr die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten empfängt der Unternehmer vom 
1. April 1908 ab aus der Reichskasse eine Vergütung von jährlich 230 000 -X, „Zweihundertdreißig- 
tausend Mark"“, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. 
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