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Auf Postaufträge, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben worden sind,
finden die Vorschriften des § 18, XX Anwendung.
X Es werden erhoben:
1. für den Postauftragsbrief 30 Pf.;
2. bei Zahlung der Wechselsumme für die Ubermittelung des eingezogenen Betrags die tarif-
mäßige Postanweisungsgebühr (§ 20, 10;
3. sofern die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgt:
a) für die Erhebung des Postprotestes
bei Wechseln bis 500 einschließlihggggg 194,
bei Wechseln über 500 M. . 1 50 Pf.,
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 Pf.,
im Orts= und Nachbarortsverkehr (§ 37) 25 Pf.
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen entstehenden
Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet.
Die Gebühr unter 1 ist vorauszubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2) wird von dem ein-
gezogenen Betrag in Abzug gebracht. Die Gebühren unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempel-
kosten werden bei Ubersendung des protestierten Wechsels erhoben.
Die Weitersendung des Postauftrags an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. erfolgt ohne
neuen Gebührenansatz.
XI Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf Schecks, welche protestiert werden sollen,
sinngemäße Anwendung.
3. Abschnitt II der Postordnung erhält die Uberschrift:
Personenbeförderung mit den ordentlichen Posten.
1. Personenposten.
4. In §51 Abs. . ist zu setzen statt: „Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten . .“:
Die Meldung zur Reise mit den Personenposten
5. Hinter § 62 ist einzuschalten:
2. Güter- und Karriolposten.
Regelung der Benutzung.
§ 62à. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 finden auf Güter= und Karriolposten, soweit
mit ihnen Personen befördert werden, entsprechende Anwendung.
3. TLandpostfahrten.
Regelung der Benutzung.
§ 62b. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Dieser entscheidet über
die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben.
II Für die Festsetzung des Personengelds gilt die Bestimmung des § 54, I. Inwieweit eine
Mitbeförderung von Reisegepäck stattfinden darf, wird für jede Landpostfahrt festöesebt Eine Gebühr
für die Beförderung des Reisegepäcks wird nicht erhoben.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft.
Berlin W. 66, den 13. August 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.