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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
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Berlin, Mittwoch, den 18. November 1008
6 Nr. 50.
Inhalt:
Medizinal= und Veterinärwesen:
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die
Bekämpfung der Schlafkrankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten
Seite 471
Medizinal= und Veterinärwesen.
Abereinkunft
zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Bekämpfung der Schlaf-
krankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die
Königlich Großbritannische Regierung haben zwecks
wirksamerer Bekämpfung der in den beiderseitigen
Besitzungen Ostafrikas als Schlafkrankheit bekannten
Seuche die folgende Vereinbarung getroffen:
Die genannten Regierungen werden:
1. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin
treffen, daß solche Eingeborene der beiderseitigen
Gebiete, welche an Schlafkrankheit leiden oder bei
welchen der wohlbegründete Verdacht für das
Vorliegen der Schlafkrankheit besteht, verhindert
werden, in das Gebiet der anderen Macht über-
zutreten.
2. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin
treffen, daß alle Eingeborenen, welche aus dem
Gebiete der einen Macht in das der anderen
Vom 27. Oktober 1908.
Witl a view to the more elfectual com-
bating of the disease known as Sleeping Sick-
ness in the respective British and German pos-
sessions in East Africa, the Imperial German.
Government and His Britannic Majest?’'s Go-
vernment have agreed as follows: —
The said Governments will: —
1. Take such steps as are practicable to
Drevent natives of their respective territories
Who are suffering, or are suspected on reaso-
nable grounds to be Ssuffering, from sleeping
sickness, from passing into each other’s terri-
tories.
2. Take such steps as are practicable in
order that all natives coming from the territorr
of the one Power into that of the other and
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