Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

–— 11 — 
(2) Den im Abs. 1 aufgeführten Mängeln ist gleich zu achten, wenn das Tier in den im § 2 
Nr. 1 bezeichneten plötzlichen Todesfällen nicht unmittelbar nach dem Tode ausgeweidet ist, ferner 
wenn es, abgesehen von diesen Fällen, eines natürlichen Todes gestorben oder im Verenden getötet 
oder wenn es totgeboren oder ungeboren ist. 
8 34. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper (vgl. § 33), aus- 
genommen Fett (vgl. 37 unter 1), anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel fest- 
gestellt ist: 
1 
Tuberkulose ohne hochgradige Abmagerung, wenn Erscheinungen einer frischen Blut- 
infektion vorhanden sind und diese sich nicht auf die Eingeweide und das Euter be- 
schränken; 
gesundheitsschädliche Finnen (bei Rindern Cysticereus inermis, bei Schweinen, Schafen 
und Ziegen Cysticercus cellulosae), wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist oder 
wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig 
und tunlichst in Handtellergröße, besonders auch an den Lieblingssitzen der Finnen 
(§5 24, 27) anzulegenden Muskelschnitte verhältnismäßig häufig zutage treten. Dies ist 
in der Regel anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen 
mehr als je eine Finne gefunden wird. 
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind als genußtauglich zu behandeln, 
sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden sind. 
. Mieschersche Schläuche, wenn das Fleisch dadurch wässerig geworden oder auffallend ver- 
färbt ist; . 
Trichinen bei Schweinen, wenn durch die mikroskopische Untersuchung von je 6 aus den 
Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den 
Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in 9 oder mehr Präparaten Trichinen fest- 
gestellt sind. 
96 35. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Fleischteile anzu- 
sehen, wenn einer der nachstehenden Mängel festgestellt ist: 
1. 
1 Senr „ 
— 
10. 
Tierische Schmarotzer in den Eingeweiden (Leberegel, Bandwürmer, nicht gesundheits- 
schädliche Finnen, Hülsenwürmer, Gehirnblasenwürmer, Rundwürmer, Mieschersche 
Schläuche u. dgl.) — abgesehen von den Fällen des § 34 —; 
wenn die Zahl oder Verteilung der Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht 
gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer aus- 
zuschneiden und die Organe freizugeben; 
Geschwülste, wenn dieselben örtlich begrenzt sind; 
Lungenseuche, wenn das Tier nicht abgemagert ist; 
Tuberkulose, abgesehen von den Fällen des § 33 Nr. 8 und des § 34 Nr. 1. 
Ein Organ ist auch dann als tuberkulös anzusehen, wenn nur die zugehörigen 
Lymphdrüsen tuberkulöse Veränderungen aufweisen; das gleiche gilt von Fleisch- 
stücken, sofern sie sich nicht bei genauer Untersuchung als frei von Tuberkulose er- 
weisen; 
Strahlenpilzkrankheit und Traubenpilzkrankheit (Botryomycose); 
Starrkrampf, sofern nicht § 33 Nr. 11 Anwendung findet; 
. Maul= und Klauenseuche ohne Begleitkrankheit. Unschädlich zu beseitigen sind nur die 
erkrankten Stellen sowie die wertlosen Teile (Klauen). Kopf und Zunge sind freizugeben, 
wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht wurden; 
Entzündungskrankheiten, soweit sie nicht schon genannt sind, ferner abgekapselte Eiter- 
oder Jaucheherde, wenn das Allgemeinbefinden des Tieres kurz vor der Schlachtung 
nicht gestört war, insbesondere wenn Anzeichen von Blutvergiftung nicht vorhanden sind; 
Verletzungen (Wunden, Quetschungen, Knochenbrüche, Vebrennungen u. dgl.), wenn sie 
von einem fieberhaften Allgemeinbefinden nicht begleitet gewesen sind; 
Nesselfieber (Backsteinblattern); 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.