Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Prüfungsvorschriften für die Pleischbeschauer. 
81. 
Zur Ausübung der Fleischbeschau dürfen außer approbierten Tierärzten nur solche Personen 
amtlich verwendet werden, welche durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung genügende Kennt— 
nisse nachgewiesen haben. 
Die Vorschriften über die Prüfung und Anstellung von Personen zur amtlichen Ausübung der 
Trichinenschau werden hierdurch nicht berührt. 
§ 2. 
Die Prüfung ist vor der von der Landesregierung zu bezeichnenden Prüfungskommission für 
Fleischbeschauer abzulegen. 
Die Prüfungskommission ist in der Weise zu bilden, daß ihr mindestens zwei Tierärzte, dar- 
unter jedenfalls ein in amtlicher Stellung befindlicher, womöglich höherer beamteter Tierarzt, angehören. 
sl 3. 
Zur Prüfung dürfen nur zugelassen werden Bewerber männlichen Geschlechts, die 
1. das 23. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben; 
2. körperlich tauglich, insbesondere im Vollbesitz ihrer Sinne sind; 
3. mindestens vier Wochen lang einen regelmäßigen theoretischen und praktischen Unterricht 
in der Schlachtvieh= und Fleischbeschau in einem öffentlichen Schlachthof unter Leitung 
eines die Fleischbeschau dort amtlich ausübenden Tierarztes genossen haben. 
Die Landesregierung bezeichnet die Schlachthöfe, bei denen die Ausbildung erfolgen 
darf, sowie die Leiter des Unterrichts. 
Ausnahmsweise dürfen Bewerber zugelassen werden, die das 23. Lebensjahr noch nicht voll- 
endet oder das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben. 
Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuver- 
lässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf die Ausübung des Berufs als Fleischbeschauer dartun. 
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Gegen 
die Versagung kann von dem Zurückgewiesenen Beschwerde eingelegt werden. Die näheren Bestim- 
mungen hierüber sind von den Landesregierungen zu erlassen. 
84. 
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind außer einem Altersnachweise (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), 
einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körperbeschaffenheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) und einer Be- 
scheinigung über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) ein kurzer selbstgeschriebener Lebens- 
lauf und ein amtliches Führungszeugnis beizufügen. 
86. 
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten 
besitzt, welche für Personen; die nicht die Approbation als Tierarzt besitzen, zur Ausübung der Schlacht— 
vieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe des Gesetzes sowie der zugehörigen Ausführungsbestimmungen 
erforderlich sind. 
· Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen und in einen praktischen Teil. 
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