Metadata: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Der Befähigungsausweis erlischt 
1. wenn der Fleischbeschauer die Nachprüfung nicht bestanden hat; dies gilt auch dann, 
wenn er sich etwa der Nachprüfung schon vor Ablauf von drei Jahren unterzogen hat; 
2. wenn sich der Fleischbeschauer nicht vor Ablauf von drei Jahren zur Nachprüfung ge- 
meldet hat; 
3. wenn der Inhaber des Befähigungsausweises zwei Jahre hindurch weder als Fleisch— 
beschauer amtlich tätig gewesen ist, noch während dieser Zeit einen Beruf ausgeübt hat, 
welcher ihn dauernd mit den für die Ausübung der Fleischbeschau in Betracht kommenden 
Verhältnissen in nahe Beziehungen brachte. " « 
Der Befähigungsausweis kann wiedergewonnen werden 
im Falle unter 1 durch Bestehen der wiederholten Nachprüfung innerhalb sechs Monaten, 
im Falle unter 2 durch Bestehen der Nachprüfung, falls sich der Prüfling vor Ablauf 
von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung meldet; erfolgt die Meldung 
später, so kann der Befähigungsausweis nur durch Ablegung der Prüfung vor der 
Prüfungskommission im vollen Umfange der 88 5 bis 7 wieder erworben werden, 
im Falle unter 3 nur durch Wiederholung der Prüfung vor der Prüfungskommission 
im vollen Umfange der 885 bis 7. 
8 10. 
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Ausübung der 
Fleischbeschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises bereits besitzen, sind von 
der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses Befähigungsausweises unter Voraus- 
setzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsichtlich des geforderten Maßes der Kenntnisse und 
Fertigkeiten den vorstehenden Prüfungsvorschriften im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat be- 
stimmt, welche bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungs- 
ausweisen als diesen Anforderungen entsprechend anzusehen sind. 
Personen, welche einen Befähigungsausweis zwar nicht nach Maßgabe des Abs. 1, aber doch 
auf Grund einer staatlich geordneten Prüfung erworben haben oder zur Zeit des Inkrafttretens des 
Gesetzes bereits ein Jahr lang bei einer öffentlichen Fleischbeschau als Fleischbeschauer amtlich tätig 
gewesen sind, dürfen bei tadelloser Dienstführung auf Empfehlung ihrer Anstellungsbehörden ohne 
Beibringung des Nachweises über die vorgeschriebene Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) zur weiteren Aus- 
übung der Fleischbeschau zugelassen werden, wenn sie sich innerhalb sechs Monaten nach dem Inkraft- 
treten des Gesetzes an zuständiger Stelle melden und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes eine Prüfung vor einem von der Landesregierung zu bezeichnenden beamteten Tierarzte 
bestehen. Diese Prüfung, zu welcher auch Personen zugelassen werden dürfen, die das fünfzigste 
Lebensjahr überschritten haben, hat sich nur auf den praktischen Teil der im § 9 vorgeschriebenen 
Nachprüfung zu erstrecken. 
Die in Abs. 1 und 2 genannten Fleischbeschauer haben sich der Nachprüfung nach Maßgabe 
der WN“. im § 9 zum ersten Male spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
zu unterziehen. 
8 11. 
Personen, welche, ohne als Tierarzt approbiert zu sein, sich gewerbsmäßig mit der Ausübung 
der Tierheilkunde beschäftigen oder welche das Fleischer= oder Abdeckereigewerbe, den Fleisch= oder 
Viehhandel betreiben oder Agenten eines Viehversicherungsunternehmens sind, dürfen als Fleisch- 
beschauer nicht angestellt werden.
	        
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