Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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unter denen sich Geschwüre mit hochrotem Grunde befinden. Besonders auffällig sind diese Verände— 
rungen in der Mastdarmschleimhaut. Die Schleimhaut des Labmagens ist ungemein stark gerötet und 
stellenweise mit kleinen braungelben, schmierig-käsigen Auflagerungen bedeckt. Dieselben Veränderungen 
finden sich im Zwölffingerdarme, weniger im übrigen Dünndarme. Die Gallenblase ist stets stark 
gefüllt und ausgedehnt. Die Schleimhaut des Kehlkopfs und der Luftröhre ist fleckig oder streifig 
gerötet und auf der Höhe der Krankheit mit schmierigen, weißlich= oder grüngelblichen Auflagerungen 
bedeckt oder mit einer dicken Schicht zähen Schleimes überzogen. Die Lungen erscheinen unverändert 
oder etwas blutreicher oder blasser, stark gedunsen und puffig. Das Herz ist welk und schlaff, von 
schmutzig-brauner Farbe. 
Auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau finden die Bemerkungen zu Nr. 1 (Milzbrand) sinn- 
gemäße Anwendung. 
10. Der Rotlauf der Schweine. 
Die Krankheitserscheinungen bei lebenden Tieren sind folgende: Das Allgemeinbefinden ist 
hochgradig gestört. Die Tiere versagen das Futter und verkriechen sich in die Streu, ihre Eigenwärme 
ist erhöht. An den unteren Teilen des Rumpfes, an der Innenfläche der Hinterschenkel, am Halse und 
an den Ohren treten meist am zweiten Tage nach Beginn der ersten Krankheitserscheinungen hellrote 
Flecke auf, welche später dunkelrot, blaurot oder braunrot werden und ineinander übergehen. Diese 
Flecke sind weder schmerzhaft noch erhaben. Die Rötung tritt dann und wann erst kurz vor oder nach 
dem Tode auf. Der im Anfang der Krankheit harte Kot wird bald sehr dünn, schleimig oder blutig. 
Oft tritt Lähmung des Hinterteils ein. Einzelne von denjenigen Schweinen, welche die Krankheit über- 
stehen, bleiben zeitlebens kränklich oder verenden erst nach Verlauf von Monaten. 
Bei der Untersuchung geschlachteter rotlaufkranker Schweine erkennt man die Rötung der 
Haut besonders deutlich nach dem Brühen. Die Magen= und Darmschleimhaut ist gerötet und ge- 
schwollen, Milz und Leber lassen eine mehr oder weniger erhebliche Schwellung erkennen, erstere sieht 
blaurot aus, die Farbe der letzteren ist graurot. In den Nieren findet man meist punktförmige 
Blutungen. Die Lymphdrüsen, insbesondere die Gekrösdrüsen, sind geschwollen, gerötet und häufig mit 
Blutungen durchsetzt. Der Speck sieht oft grau= bis blaurot aus. Das Muskelfleisch kann erweicht 
und graurot verfärbt sein. · 
Wenn die Krankheit noch nicht weit fortgeschritten ist (leichte Formen des Rotlaufs), ist nur 
die Haut stellenweise gerötet, der Speck dagegen nicht oder wenig auffällig verfärbt und zeigt das 
Muskelfleisch keine durch die gewöhnliche Untersuchung feststellbare Veränderungen. 
Falls die Seuche noch nicht durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist, darf die Schlachtung 
nur unter der Bedingung gestattet werden, daß die erkrankten Körperteile zur Verfügung des beamteten 
Tierarztes unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (5 15). Der 
Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§ 14). Nur wenn das Allgemeinbefinden nicht erheblich gestört 
ist (§ 11 Abs. 1) oder wenn zu befürchten steht, daß sich der Zustand des Schlachttiers bis zum Er- 
scheinen des tierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, darf der nicht als Tierarzt appro- 
bierte Beschauer die Genehmigung zur sofortigen Schlachtung erteilen (§ 11 Abs. 3). Er darf die 
Fleischbeschau nur dann übernehmen, wenn leichte Formen von Rotlauf vorliegen (§ 30 Nr. 189). In 
derartigen Fällen sind als untauglich zum Genusse für Menschen nur die veränderten Teile anzusehen; 
der übrige Tierkörper ist bedingt tauglich (§ 37 unter III Nr. 2); Blut und Abfälle sind stets zu ver- 
nichten (8 35 Nr. 11). 
11. Das Nesselfieber. 
Das Nesselfieber (Backsteinblattern) ist eine besondere leichte Form des Rotlaufs der Schweine. 
Die Krankheit beschränkt sich meist nur auf eine eigentümliche Bildung von Flecken von rundlicher bis 
viereckiger, scharfbegrenzter Gestalt und roter bis blauroter Farbe, welche stets etwas über die Haut- 
oberfläche hervorragen und besonders deutlich bei geschlachteten gebrühten Schweinen zu erkennen sind. 
Als untauglich zum Genusse für Menschen sind nur die veränderten Teile anzusehen (§ 35 
Nr. 10); die übrigen Fleischteile sind als genußtauglich zu erklären (vgl. § 40), sofern nicht ein 
anderer Beanstandungsgrund vorliegt. 
12. Die Schweinesenche. 
Diese Seuche kommt häufig bei den Tieren mit der Schweinepest (vgl. Nr. 13) vergesell- 
schaftet vor. « 
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