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8 16.
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend:
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches (Anlage a);
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b);
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch ein—
schließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der
Gleichartigkeit der Sendungen (Anlage c);
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
· §17.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder straf—
rechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in
88 18 bis 21 zu behandeln.
818.
(1!) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art
der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des
Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rausch-
brand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer
Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten
vorliegt; ·
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie,
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim
Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh
Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschäd-
lichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vor-
schriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungs-
berechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen
bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;
C. die veränderten Teile (sofern die in I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertrag-
baren tierischen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und
(für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer
der vorbezeichneten Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde
wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die
erkrankten Lyumphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem begründeten Verdacht
einer dieser Krankheiten;
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen,
Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine
Ubertragung des Krankheitsstoffes stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche
oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A bezeichneten Falles) oder
Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungen-