Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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B. das ganze Packstück, 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstück entnommene 
Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen (5 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) be- 
anstandet ist; 
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in veterinär= oder gesundheitspolizei- 
licher Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, soweit nicht im Falle zu 1 unter d der 
Mangel durch Beseitigung der veränderten Teile behoben wird; 
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter A a, sämtliche aus dem Packstück entnommenen 
Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 AbsK. 1 
unter d) beanstandet sind; 
e) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- 
und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht. 
Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach 
§ 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; in den 
anderen Fällen unter B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur 
auf das einzelne Fleischstück zu erstrecken. 
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A und B — auf Grund 
der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider 
die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich 
bei der Prüfung einer der im § 18 Abf. 1 unter IIBb bis k aufgeführten Mängel ergibt und dieser 
nichtlem Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile 
gehoben wird. 
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen im Abs. 1 unter 
II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. 
8 20. 
In den Fällen der 88 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die 
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. 
8 21. 
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen 
I. auf Grund der Vorprüfung: 
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige 
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet 
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“); « 
b) wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch 
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch- 
setzt oder sonst verdorben befunden wird; 
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien— 
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; 
II. auf Grund der Hauptprüfung: 
a) in den unter Ia bis c angegebenen Fällen; 
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält; 
Jc) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird; 
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder 
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591) 
nicht entspricht. · 
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 
unter Ia unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen 
oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.
	        
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