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B. das ganze Packstück,
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstück entnommene
Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen (5 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) be-
anstandet ist;
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in veterinär= oder gesundheitspolizei-
licher Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, soweit nicht im Falle zu 1 unter d der
Mangel durch Beseitigung der veränderten Teile behoben wird;
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter A a, sämtliche aus dem Packstück entnommenen
Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 AbsK. 1
unter d) beanstandet sind;
e) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul-
und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht.
Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach
§ 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; in den
anderen Fällen unter B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur
auf das einzelne Fleischstück zu erstrecken.
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A und B — auf Grund
der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider
die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich
bei der Prüfung einer der im § 18 Abf. 1 unter IIBb bis k aufgeführten Mängel ergibt und dieser
nichtlem Falle zu 1 unter d des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile
gehoben wird.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen im Abs. 1 unter
II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
8 20.
In den Fällen der 88 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die
Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt.
8 21.
(1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige
Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet
ist („Margarine“, „Kunstspeisefett“); «
b) wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch
oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durch-
setzt oder sonst verdorben befunden wird;
c) wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterien—
kolonien besetzt ist, daß der Inhalt des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist;
II. auf Grund der Hauptprüfung:
a) in den unter Ia bis c angegebenen Fällen;
b) wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält;
Jc) wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
d) wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1897 oder
den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 475 und 591)
nicht entspricht. ·
(2) Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1
unter Ia unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen
oder die Ubereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird.