Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Anlage C. 
Anweisung 
für 
die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie 
für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit 
der Sendungen. 
A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen 
zubereitete Fette. 
(Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten 
Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. 
I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen D): 
Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu 
entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von 
etwa 500 g abgetrennt werden. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in 
Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 
2. Bei zubereitetem Fleische: 
a) Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen D 
zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus dem. 
verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittsprobe im Gesamtgewichte von 500 g zu ent- 
nehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind. 
b) Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestim- 
mungen D verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden 
Grundsätzen zu entnehmen: 
)Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 g sind zu entnehmen: 
Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungs- 
bestimmungen D nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 3, 4 ebenda, 
im übrigen aus jedem einzelnen Fleischstücke, bei Speck jedoch nur aus 
etwaigen verdächtigen Stücken und bei Därmen nur aus etwaigen verdächtigen 
Packstücken. 
Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleich- 
artigen Sendung zu einer Beanstandung, so ist gemäß § 12 Abs. 4 ebenda zu 
verfahren. 
Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß 
neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch- oder Fett— 
schichten mitgenommen werden. 
Sind an der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, 
so sind diese Stellen bei der Probenentnahme zu berücksichtigen. 
6) Bei Fleisch, welches von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung 
von Konservesalz erkennen läßt (vgl. § 14 Abs. 4 ebenda), wird außerdem eine 
Probe der Lake (mindestens 200 cem) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 
50 8) entnommen. 
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