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nehmen, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Muster sowie die Zwischenräume zwischen ihnen je einer
gleichen Anzahl von Fäden des Grundgewebes genau entsprechen. Gespinstwaren mit aufgenähter
Arbeit (applikierte Gespinstwaren) fallen, auch wenn die auf= oder eingenähten Stoffe bestickt sind,
nicht unter den Begriff der Stickereien.
Abgesehen von den Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide, für welche in
Nr. 411 ohne Unterscheidung der Stickart besondere Zollsätze festgesetzt sind, unterliegen Stickereien auf
Grundstoffen von anderen tierischen Spinnstoffen und von pflanzlichen Spinnstoffen aller Art der Ver-
zollung zu den Sätzen der Nr. 465. Diese Tarifnummer unterscheidet zwischen Plattstichstickereien,
Kettenstichstickereien und anderen Stickereien.
Plattstichstickereien sind alle durch die einfach zugespitzte Nadel (im Gegensatze zur Häkel-
oder Tamburnadel) mit der Hand oder durch besondere an der gewöhnlichen Nähmaschine anzubringende
Vorrichtungen oder mit der Handstickmaschine oder Schiffchenstickmaschine (im Gegensatze zur Kettenstich-
stickmaschine Kurbelstickjmaschine oder Tamburmaschinel) auf dichten oder undichten Geweben, zuweilen
auch an deren Unterseite (wie beim Hexenstich) hergestellten Stickereien mit auf der Schauseite sicht-
baren, in der Regel geradlinig, zuweilen auch nicht geradlinig (z. B. bei Hohleffekten) verlaufenden
Fadenlagen ohne Verschlingungen, Verknotungen und Schleifenbildungen. Dazu gehören insbesondere
neben den Stickereien mit gewöhnlichem Plattstiche die auf die vorbezeichnete Weise hergestellten
Stickereien mit geradem (steilem) oder schrägem Stielstiche, mit Steppstich, Flechtstich, Knötchenstich
(einschließlich des gewundenen Knötchenstichs oder Erbsenstichs), Hexenstich sowie Korallen= oder Gräten-
stich (ein= und zweifachem). Dazu sind ferner auch die Stickereien mit Kreuzstich und Kreuzsteppstich
sowie die mit der Hand durch die einfach zugespitzte Nadel oder mit der Plattstichstickmaschine her-
gestellten, hauptsächlich zur Verhütung des Ausfaserns (Ausfransens) der Gespinstware oder zur Be-
grenzung der Ware dienenden Stickereien mit vorwiegend geradlinigen Fadenlagen zu rechnen (Feston-
stickereien einschließlich der Stickereien mit Leiterstich, Bindlochstich und zur Verzierung von Hohleffekten
eingestickten Spinnen), auch wenn sich die dabei angewendete Stichart als einfacher Schlingstich darstellt.
Kettenstichstickereien sind mit der Hand durch die Häkel= oder Tamburnadel oder mit der
Kettenstichstickmaschine (Kurbelstickmaschine oder Tamburmaschine) hergestellte Stickereien, bei denen die
Stiche auf der Vorderseite der bestickten Gespinstwaren kettenartige (maschenartige) Verzierungen bilden.
Die auf diese Art hergestellten Schlingstichstickereien, d. i. Stickereien, die sich auf der Vorderseite
der Gespinstware teils als Plattstich= teils als Kettenstichstickerei darstellen, werden mit Ausnahme der in
vorstehendem Abs. 3 erwähnten Festonstickereien wie Kettenstichstickereien behandelt.
Stickereien, die weder Plattstichstickereien noch Kettenstichstickereien sind, gehören zu den
anderen Stickereien, jedoch mit Ausnahme der Ajourstickereien (Auszieh= oder Durchbruchstickereien),
der Atzstickereien und der Spachtelstickereien sowie der Applikationsstickereien (Aufnäh= oder Aufleg-
stickereien). Zu den anderen Stickereien sind insbesondere zu rechnen: die Stickereien mit Wickelstich,
mit Plüschstich und mit Moos= oder Noppenstich, ferner die Tüllstickerei (mit Ausnahme derjenigen,
welche die Eigenschaft von Spitzenstoffen oder Spitzen hat und unter den Begriff der gestickten Spitzen
im Sinne der Nr. 410 und 464 fällt — s. auch Teil III 115), bei welcher der Zierfaden durch die
Maschen der Unterlage gezogen wird oder diese Maschen zu eigenartigen Figuren zusammengezogen
werden oder auf der Schauseite ganz locker gebildete Maschen des Kettenstichs aufliegen (Lockerstich,
Schlauterstich), sowie die Perl= und Flitterstickerei, bei welcher die Perlen und Flitter auf dem Grund-
stoffe festgenäht werden.
Die Herstellung der Ajourstickereien (Auszieh= oder Durchbruchstickereien) erfolgt in der
Weise, daß in Geweben durch Weglassen von Kett= oder Schußfäden beim Weben oder durch nach-
trägliches Ausziehen solcher Fäden oder in anderer Weise durchbrochene (offene) Stellen gebildet und
diese unter Zusammenfassen der freiliegenden Fäden benäht werden. Es handelt sich hierbei nicht um
das Besticken eines Grundstoffes, sondern um ein Nähen anderweiter Art, weshalb Ajourstickereien als
genähte Gegenstände aus Gespinstwaren verzollt werden, soweit sie nicht als Gewebe mit einfachen
Hohlsäumen im Sinne der Allgemeinen Anmerkung 11 zu Ziffer 1 bis 10 bei Gewebe im Waren-
verzeichnis anzusehen sind. S. auch Teil III 135.
Atzstickereien und Spachtelstickereien, d. i. Stickereien, bei denen der Grundstoff nach
Herstellung der Stickarbeit durch Atzen oder Sengen oder durch Ausschneiden ganz oder überwiegend
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