Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Süßstoff-Ausgabebuch 
des Leiters der 
in 
  
Anleitung zum Gebrautche. 
Jede gegen Bestellzettel auf Grund von Bezugsscheinen abgegebene Süßstoffmenge ist sofort nach der Abgabe unter 
Angabe des Tages der Abgabe und des Empfängers einzeln einzutragen. 
Die Eintragung der gegen ärztliche Anweisung abgegebenen Mengen, der Zahl der ohne ärztliche Anweisung und 
ohne Bestellzettel abgegebenen Röhrchenpackungen und der im Apothekenbetriebe verwendeten Mengen kann monatlich 
im Gesamtbetrag erfolgen. 
mDie Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet nach dem Tage der Abgabe 
des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuch als Belege beizufügen. 
. Am Schlusse des Jahres ist das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen. Die abgegebenen oder verwendeten Gesamt- 
mengen sind auf dem Bezugsscheine von den empfangenen Gesamtmengen abzusetzen: das Ausgabebuch mit den 
erledigten Bestellzetteln und ärztlichen Anweisungen ist alsdann mit dem abgelaufenen Bezugsscheine der Bezirks- 
steuerstelle einzureichen. 
Falls in dem Süßstoff-Ausgabebuche nur die Verwendung von aus dem Vorjahr übertragenen Süßstoff- 
mengen nachgewiesen wird, ist beim Abschlusse des Süßstoff-Ausgabebuchs anzugeben, auf welchen Bezugsschein der 
Süßstoff seinerzeit bezogen worden ist. 
. Umrechnungstafeln — siehe letzte Seite. 5
	        
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