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- §1751.
4. Betriebsauslage (1) Von der Entrichtung der Betriebsauflage (§8 172 bis 175d) befreit sind:
der Klein- a) die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Kleinbrennereien (§ Sa)
für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol, soweit nicht
der Branntwein dem höheren Verbrauchsabgabensatz unterliegt;
b) die nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichteten Kleinbrennereien,
die in einem Betriebsjahr im ganzen nicht mehr als 30 Liter Alkohol erzeugen,
für ihre gesamte Erzeugung.
(#2) Geht die Jahreserzeugung einer unter a fallenden Obst-Kleinbrennerei oder dieser gleich-
gestellten Kleinbrennerei (5+ 7 Abs. 1 und 2) über 10 Hektoliter Alkohol hinaus, so ist für die
überschießende Alkoholmenge die Betriebsauflage nach den aus den § 172 bis 1751d sich er-
gebenden Sätzen zu entrichten, soweit nicht Branntwein hergestellt worden ist, der dem höheren
Verbrauchsabgabensatz unterliegt.
(63) Geht die Jahreserzeugung einer Obst-Kleinbrennerei oder dieser gleichgestellten Klein-
brennerei (6 7 Abs. 1 und 2) im Falle zu a über 10 Hektoliter Alkohol hinaus und unterliegt
die erzeugte Alkoholmenge ganz oder zum Teil dem höheren Verbrauchsabgabensatze, so ist für
die erzeugte Alkoholmenge, soweit sie dem ermäßigten oder dem niedrigeren Verbrauchsabgaben-
satz unterliegt, die Betriebsauflage nach den §§ 172 bis 1754, soweit sie dem höheren Ver-
brauchsabgabensatz unterliegt, die Betriebsauflage für den Uberbrand (8 175e) zu entrichten.
Dasselbe gilt, wenn eine unter a fallende landwirtschafliche oder gewerbliche Kleinbrennerei in
einem Betriebsjahr im ganzen mehr als 10 Hektoliter und wenn eine unter b fallende Klein-
brennerei in einem Betriebsjahr im ganzen mehr als 30 Liter Alkohol erzeugt.
(4) Für den in Kleinbrennereien zum höheren Verbrauchsabgabensatze hergestellten Brannt-
wein ist, soweit nicht der Abs. 3 Anwendung zu finden hat, eine Betriebsauflage von 0,20 Mark
für das Liter Alkohol zu entrichten.
8 1758.
5. Vetriebsauflage (1) Stoffbesitzer (§ 8b) sind für eine Jahreserzeugung von nicht mehr als 50 Liter Alkohol
der Stofbesitzer, von der Entrichtung der Betriebsauflage befreit, soweit der Branntwein dem ermäßigten oder
dem niedrigeren Verbrauchsabgabensatz unterliegt.
(2) Geht die Jahreserzeugung über 50 Liter Alkohol hinaus, so ist für die überschießende
Alkoholmenge die Betriebsauflage nach den aus den §§ 172 bis 1754 sich ergebenden Sätzen
zu entrichten, soweit sie dem niedrigeren Verbrauchsabgabensatz unterliegt.
(3) Für allen dem höheren Verbrauchsabgabensatz unterliegenden Branntwein haben die
Stoffbesitzer eine Betriebsauflage von O,00 Mark für das Liter Alkohol zu entrichten.
brennereien.
176.
6. Betriebs- (1) Über die Berechnung der Betriebsauflage ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für
auflagebücher. jede Brennerei ein daselbst aufzubewahrendes Betriebsauflagebuch nach Muster 24 a zu führen.
#er. ½ (2) Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirks ein Betriebsauflage-Hauptbuch nach
N“ auv. Muster 24b zu führen.
###er (3) Der Betrag der Betriebsauflage ist dem Brennereibesitzer von dem ersten Abfertigungs-
« beamten mitzuteilen und binnen drei Tagen bei der Hebestelle einzuzahlen.
8177.
Vl. Nachzahlung (10 Geht eine landwirtschaftliche Brennerei oder eine Obstbrennerei oder eine den Obst-
bei Anderung der breunereien gleichgestellte Brennerei (§ 7 Abs. 1 und 2) im Laufe des Betriebsjahrs zum ge-
Vrennerciklasse, werblichen Betrieb über (§ 9 Abf. 3), so verliert der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebs-
jahrs ab das Recht, Branntwein zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herzustellen; jedoch
wird bei landwirtschaftlichen Brennereien, welche diese Eigenschaft nur wegen Ulberganges zur
Hesenerzeugung verloren haben, gemäß § 27 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909
das Routingem nur getürzt. Auch hat der Brennereibesitzer vom Beginne des Betriebsjahrs ab