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sowie innerhalb des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitt zum ermäßigten oder niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze hergestellt worden ist.
(D) Der Direktivbehörde ist im Laufe des ersten Betriebsjahrs des Kontingentsabschnitts
eine zweite Ausfertigung der Zusammenstellung einzureichen, die daselbst auf Grund der nach-
geprüften Abfindungsbücher weitergeführt wird.
(6) Wegen der Anzeigen über die gänzliche Abmeldung einer in der Zusammenstellung ein-
getragenen Brennerei und über den Tod eines Stoffbesitzers sowie wegen des etwaigen zeitweisen
Austauschs der beiden Ausfertigungen der Zusammenstellung trifft die Direktivbehörde die näheren
Anordnungen.
§ 818.
(1) Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind im Falle V. Feßtsetzung
der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag bei Vollziehung der Betriebsanmeldung auf der Stenerschul.
Grund der festzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen.
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Ab-
findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Berechnung der steuerpflichtigen
Alkoholmenge diejenige Materialgattung zugrunde zu legen, für welche sich der höchste Steuer-
betrag ergibt. Dasselbe hat bei der Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die
Menge der Bestandteile des Gemisches weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme
(5 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können. Beimischungen aus den im § 294 aufgeführten
Materialgattungen können bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen werden, sofern sie nicht
mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen.
(6) Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung
der steuerpflichtigen Alkoholmenge vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes sind die
steuerpflichtige Alkoholmenge und der Steuerbetrag dem Brennereibesitzer bekanntzugeben.
(1) Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgabensatz
unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine
Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4
enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. »
[§319istweggefallen.]
§320.
() Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter amtliche Uberwachung
gestellt wird (§ 321), ist die Verbrauchsabgabe spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des
dritten Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des § 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in
welchem der Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so
hat die Zahlung spätestens am vorhergehenden Werktag zu erfolgen.
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so kann die Verbrauchsabgabe sofort
eingezogen werden.
Sechster Titel.
Vorschriften für einzelne Brennereien.
§l 321.
V. Fälliskeit
der Stener.
(1) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß Branntwein, der in einer auf einen bestimmten I. Stelluns von
Abgabenbetrag abgefundenen Brennerei erzeugt ist, unter Abstandnahme von der Erhebung der
festgesetzten Verbrauchsabgabe unter amtliche Uberwachung gestellt wird.
(2) Auf die Abfertigung dieses Branntweins finden die Vorschriften der §§ 148 und 153
bis 160 a entsprechende Anwendung. Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. Diese
ist ermächtigt, in Brennereilagern, in denen steuersicher verschließbare Räume nicht vorhanden sind,
ausnahmsweise den Verschluß der einzelnen Gefäße an Stelle des Raumverschlusses treten zu
lassen. Wird dieser Verschluß angewendet, so darf die bei Bestandsaufnahmen festgestellte Fetl
164
ranntwein unter
amtliche Über ·
wachung.