Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1033 — 
sowie innerhalb des Kontingentsabschnitts im Jahresdurchschnitt zum ermäßigten oder niedrigeren 
Verbrauchsabgabensatze hergestellt worden ist. 
(D) Der Direktivbehörde ist im Laufe des ersten Betriebsjahrs des Kontingentsabschnitts 
eine zweite Ausfertigung der Zusammenstellung einzureichen, die daselbst auf Grund der nach- 
geprüften Abfindungsbücher weitergeführt wird. 
(6) Wegen der Anzeigen über die gänzliche Abmeldung einer in der Zusammenstellung ein- 
getragenen Brennerei und über den Tod eines Stoffbesitzers sowie wegen des etwaigen zeitweisen 
Austauschs der beiden Ausfertigungen der Zusammenstellung trifft die Direktivbehörde die näheren 
Anordnungen. 
§ 818. 
(1) Die zu entrichtenden Beträge an Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage sind im Falle V. Feßtsetzung 
der Abfindung auf einen bestimmten Abgabenbetrag bei Vollziehung der Betriebsanmeldung auf der Stenerschul. 
Grund der festzusetzenden Alkoholmenge zu berechnen. 
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Materialgattungen angemeldet, so ist bei der Ab- 
findung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung der Berechnung der steuerpflichtigen 
Alkoholmenge diejenige Materialgattung zugrunde zu legen, für welche sich der höchste Steuer- 
betrag ergibt. Dasselbe hat bei der Abfindung nach der Stoffmenge zu geschehen, wenn die 
Menge der Bestandteile des Gemisches weder angemeldet ist noch durch amtliche Aufnahme 
(5 280 Abs. 3) hat festgestellt werden können. Beimischungen aus den im § 294 aufgeführten 
Materialgattungen können bei der Berechnung unberücksichtigt gelassen werden, sofern sie nicht 
mehr als ein Fünftel des Gemisches betragen. 
(6) Hat eine besondere Ermittelung des Ausbeutesatzes zu erfolgen, so ist die Berechnung 
der steuerpflichtigen Alkoholmenge vorzubehalten. Nach Festsetzung des Ausbeutesatzes sind die 
steuerpflichtige Alkoholmenge und der Steuerbetrag dem Brennereibesitzer bekanntzugeben. 
(1) Die aus einer Betriebsanmeldung sich ergebende, dem gleichen Verbrauchsabgabensatz 
unterliegende Litermenge Alkohol ist bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und dann auf eine 
Dezimalstelle in der Art abzurunden, daß, sofern die zweite Dezimalstelle eine höhere Zahl als 4 
enthält, die Zahl der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht wird. » 
[§319istweggefallen.] 
§320. 
() Sofern nicht Stundung bewilligt oder der Branntwein unter amtliche Uberwachung 
gestellt wird (§ 321), ist die Verbrauchsabgabe spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des 
dritten Monats nach Ablauf des Monats, im Falle des § 278 Abs. 2 des Vierteljahrs, in 
welchem der Betrieb stattgefunden hat, einzuzahlen; ist dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag, so 
hat die Zahlung spätestens am vorhergehenden Werktag zu erfolgen. 
(2) Gerät der Zahlungspflichtige in Vermögensverfall, so kann die Verbrauchsabgabe sofort 
eingezogen werden. 
Sechster Titel. 
Vorschriften für einzelne Brennereien. 
§l 321. 
V. Fälliskeit 
der Stener. 
(1) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß Branntwein, der in einer auf einen bestimmten I. Stelluns von 
Abgabenbetrag abgefundenen Brennerei erzeugt ist, unter Abstandnahme von der Erhebung der 
festgesetzten Verbrauchsabgabe unter amtliche Uberwachung gestellt wird. 
(2) Auf die Abfertigung dieses Branntweins finden die Vorschriften der §§ 148 und 153 
bis 160 a entsprechende Anwendung. Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. Diese 
ist ermächtigt, in Brennereilagern, in denen steuersicher verschließbare Räume nicht vorhanden sind, 
ausnahmsweise den Verschluß der einzelnen Gefäße an Stelle des Raumverschlusses treten zu 
lassen. Wird dieser Verschluß angewendet, so darf die bei Bestandsaufnahmen festgestellte Fetl 
164 
ranntwein unter 
amtliche Über · 
wachung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.