Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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sitenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze eingezahlte Betrag für verfallen 
und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in einzelnen Abschnitten für nicht bestanden 
erklärt werden. (GBegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde 
(7 21 Abs. 2) zulässig. 4 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 48 Abs. 2) zur 
Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungskommission von Anfang 
an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte oder Teile als nicht bestanden gelten. 
Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (5 21 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht vollständig 
beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen können nur aus besonderen 
Gründen gestattet werden (8 56). 
l 51. 
Die Prüfung darf nur bei der Rommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei der sie be- 
gonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). Mit dem Dis- 
pensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem 
Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (&§ 23, 24, 26, § 27 Nr. 2) sind dem 
Kandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, 
so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, 
daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die 
Zeugeisse zurückgegeben worden sind; in die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist 
ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
" In den Fällen des § 48 Abs. 4 und des § 50 Abs. 4 Satz 1 kann die Zentralbehörde 
(& 21 Abs. 2) die Rückgabe der Zeugnisse onordnen. In diesem Falle finden die Vorschriften im 
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. " 
68052.0 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 155 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prũüfungsabschnitt .. 10 Mark, 
für den Prüfungsabschnitt II ....... 30 
und zwar für Teilull 20 Mark, 
2 10 
für den Prüfungsabschnitt 11T1TT 20 
für den Prüfungsabschnitt IV.. 30 
und zwar für Teil l.. 20 Mark, 
—2... " 10= 
für den Prüfungsabschnit 23335 
für den Prüfungsabschnitt vll. 10 
für sächliche und Verwaltungskossffen . 30 
zusammen 155 Mark. 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Teil eines Abschnitts außer 
den anzusetzenden Gebühren jedesmal 4 Mark für sächliche und Verwaltungskosten zur nochmaligen 
Erhebung. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung 
sinmgemäße Anwendung. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 21 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt 
und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. 
Über die Verwendung der bei diesem Betrag erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen 
Gebühren (§ 50) entscheidet die Zentralbehörde (§ 21 Abf. 2). 
8 53. 
Wer die ärztliche Prüfung im Deutschen Reiche vollständig bestanden hat oder die Appro- 
bation als Arzt für das Gebiet des Deutschen Reichs besitzt, hat dem Gesuch um Zulassung zur zahn- 
16.
	        
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