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Zu diesem Zwecke ist aus der obersten und aus der untersten Schicht des vergällten
und durchgemischten Branntweins je eine Probe von etwa drei viertel Liter zu entnehmen und
in eine gereinigte und gut ausgetrocknete Flasche (Weinflasche) zu füllen. Letztere ist dicht zu
verkorken, am Kopfe mit festem Papier zu umwinden, zu verschnüren, mit einem amtlichen Siegel
zu verschließen und entsprechend zu bezeichnen. Alsdann ist sie in Sägemehl, Holzwolle oder
dergleichen zu verpacken und zu versenden. Der Chemiker, die Lehranstalt oder Prüfungsstelle
haben die Nachprüfung gemäß der in der nachfolgenden Ziffer II unter I gegebenen Anweisung
auszuführen und über das Ergebnis tunlichst bald zu berichten.
Die Nachprüfung der unvollständigen Vergällung mit Essig, Ather oder Petroleumbenzin 2. Nachprüfung
ist in der Regel nur dann vorzunehmen, wenn mehr als 1000 Liter Branntwein in einem Gefäße der u#wonshünd-
vergällt worden sind. Sie ist von den Abfertigungsbeamten selbst gemäß der in der nachstehenden #en eseen Ahe:
Ziffer I1I unter 2 und 3 gegebenen Anweisung auszuführen. Hierzu ist in jedem Falle aus der oder Eber
obersten und aus der untersten Schicht des vergällten und durchgemischten Branntweins je eine benzin.
Probe zu entnehmen, deren Menge zu einer Stärkeermittelung mittels Thermoalkoholometers
(vergl. § 11 A.O.) ausreicht.
Das anzuwendende Prüfungsverfahren richtet sich nach der Art der Vergällung des Il. Anweisung zur
Branntweins. Na ulis der
Die Nachprüfung der vollständigen Vergällung sowie der unvollständigen Vergällung 1. Nachprüfung
mit 0), Liter Pyridinbasen besteht in der Ermittelung des Unterschieds, den die beiden ent der *———
nommenen Proben in ihrem Gehalt an Pyridinbasen aufweisen. Hierzu werden je 200 cem deireanuh hardte
dieser Proben abgemessen, in je einer Schale mit je 20 cem Normal-Schwefelsäure versetzt und gen Vergällung
auf dem Wasserbade bis fast zur Trockne eingedampft. Alsdann wird der Inhalt der beiden mit 088 Liter
Schalen mit je 10 cem Wasser und 20 cem Normal,Natronlösung vermischt und nun so lange Poridinbasen.
nach dem in Anlage 2 Bfr. O. unter B, II, 7 beschriebenen Verfahren mit Normal-Schwefelsäure
04h. bis ein Tropfen der Mischung auf Kongopapier einen deutlichen blauen Rand hervorruft,
der alsbald wieder verschwindet.
Beträgt der Unterschied zwischen dem Säureverbrauche beider Proben nicht mehr als
1 cem, so ist die Vermischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel als genügend an-
zusehen.
Die Nachprüfung der Vergällung mit Essig besteht entweder in der Ermittelung des 2 Nachprafung
Unterschieds, den die beiden entnommenen Proben bezüglich ihrer wahren Stärke (vergl. nach- der detgaluns
stehenden Abs. P) oder bezüglich ihres Gehalts an Essigsäure (Abs. b) aufweisen. Das Verfahren mit össtg-
nach Abs. b ist bei Vergällung von mehr als 2500 Liter Branntwein ausschließlich anzuwenden.
In allen anderen Fällen kann statt dessen auch das Verfahren nach Abs. a Anwendung finden.
a) Ermittelung. der wahren Stärke. Diese ist mittels Thermoalkoholometers in
der im §5 11 A.O. angegebenen Weise festzustellen. Beträgt der Unterschied zwischen
den Stärken beider Proben nicht mehr als 2 Gewichtsprozente, so ist die Durch-
mischung des Branntweins mit dem Vergällungsmittel als ausreichend anzusehen.
b) Ermittelung des Gehalts an Essigsäure. Diese ist mittels des in Anlage 9
Bfr. O. beschriebenen Essigprobers vorzunehmen, der hierzu mit jeder der beiden
Proben bis zur untersten Teilmarke anzufüllen ist. Im übrigen ist nach der in
Anlage 9 für Essig gegebenen Vorschrift zu verfahren, jedoch an Stelle von
Doppelt-Normal-Natronlösung hier Halb-Normal-Natronlösung (oder auch Halb-
Feb Halilästn anzuwenden. Je nachdem, ob die Vergällung nach den ersten
sechs Ausführungsformen (§ 4 unter 1) oder nach der siebenten geschah, ergibt sich
hierbei ein Gehalt an Essigsäure entweder von nicht weniger als 800 oder ein solcher
von nicht weniger als 2,, Gewichtsprozenten. Es ist jedoch nicht die Größe der
erhaltenen Zahlen maßgebend, sondern nur der zwischen beiden Proben erhaltene
Unterschied. Beträgt dieser bei der Vergällung nach einer der ersten sechs Aus-
führungsformen nicht mehr als ein ganzes Gewichtsprozent und bei der siebenten
Ausführungsform nicht mehr als ein halbes Gewichtsprozent, und ist im letzteren
Falle der Unterschied der außerdem noch nach vorstehendem Abs. a zu ermittelnden
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