Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 28. 
Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer 8. Gebũhreu für 
Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von mehrere Beamte. 
ihnen zu erheben. 
8 29. 
(1) Werden zu gebührenflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die 9. Verwaltungs- 
beteiigten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag kostenbeiträge. 
zu zahlen. 
(2 Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach der 
Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens zu- 
züglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem 
Gewerbtreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch 
genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweitig dienstlich zu verwenden, so 
kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags be- 
schränkt werden. 
(83) Die Gewerbtreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch 
nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann 
noch bis zur anderweitigen Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei 
Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. 
(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht 
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= und 
Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß 89§ 25 ff. zu erheben. 
6( 30. 
Die nach den §8 25 bis 29 aufkommenden Gebühren werden für Rechmung der Bundes- 10. hee 
staaten erhoben. er Gebühren. 
Zweiter Abschnitt. 
Anmeldung der Essigsäurefabriken, Vermessung und Aufbewahrung der Geräte. 
8 31. 
Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Salzen her- Anmelbung der 
stellen will, hat spätestens vierzehn Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle farchlefoner. zu 
a) eine Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte nach Muster 5, Genußzwecken ge- 
b) einen Grundriß der Fabrik, eignete Slielene 
c) eine Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen un —-- 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. Iinne. 
6 22. 22 
In die Anmeldung der Räume und Lagerstätten sind aufzunehmen: Anmeldung der 
a) diejenigen Räume, in denen Betriebshandlungen zur Erzeugung und Reinigung Räume usw. 
von Essigsäure vorgenommen oder durch die Essigsäuredämpfe oder Essigsäure hin- 
durchgeleitet werden, sowie die zur Aufbewahrung der Essigsäure und der essig- 
sauren Salze oder des Holzessigs dienenden Räume und Lagerstätten; 
b) die mit den Fabrik= und Lagerräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden 
Räume. 
5 33. 
In die Geräteanmeldung sind alle zur Essigsäurefabrik gehörigen Geräte aufzunehmen, Anmeldung der 
in denen Essigsäuredämpfe zur Entwicklung oder Reinigung gelangen (Zersetzungskessel, Destillier- Gerãte. 
vorrichtungen), sowie diejenigen Gefäße, in denen sich Essigsäure ständig oder vorübergehend be- 
findet (Sammel · und Mischgefäße, Druckgefäße, feststehende Aufbewahrungsgefäße). 
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