Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 41. 
(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Essigsäurefabrik, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Ver- Ber. 
pachtung, ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitz. uderunsen. 
übertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. r eche Vno- 
(2) Der neue Besitzer hat die Richtigkeit des angemeldeten Gerätestandes und des Raum- säurefabrik. 
gehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzuerkennen oder eine neue Anmeldung der Räume, 
Lagerstätten und Geräte abzugeben. 
§ 42. 
(1) Sollen angemeldete Geräte aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze auf= Veränderungen 
gestellt oder abgeändert, oder sollen die Lagerstätten für die essigsauren Salze, Holzessig oder hnerät 
Essigsäure geändert werden, so hat der Fabrikinhaber dies der Hebestelle vor der Weggabe oder « 
bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. 
(2) Werden Destilliergeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch der 
Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk statt, 
so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. 
(3) Werden anmeldungspflichtige Geräte neu angeschafft, so hat der Fabrikbesitzer dies der 
Hebestelle vor Aufstellung der Geräte in der Fabrik anzuzeigen. 
(4) Die Anzeigen sind nach Muster 6 der Brennereiordnung in doppelter Ausfertigung ab- 
zugeben. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte 
Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Fabrikbeleghefte (§ 51) 
zurückzugeben, die andere dem Oberkontrolleur vorzulegen. 
8 43. 
Der Oberkontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforder. Erledigung der 
lichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Geräte zu sorgen und die eingetretenen Veränd-rungs- 
Anderungen in der Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte, dem Grundrisse sowie in zeigen. 
der Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen, die in der 
Fabrit ausliegen, nachzutragen. 
8 44. 
Wenn die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte oder der Grundriß oder die Einreichung neuer 
Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen durch Nachträge nedungen der 
  
unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden ist, sind neue Ausfertigungen einzureichen. stätten zunuger. 
räte usw. 
*45 
Wird eine Essigsäurefabrik gänzlich abgemeldet, so sind die noch zu Brennereizwecken Abmeldung einer 
geeigneten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen nach §§ 61 bis 65 der Branntweinsteuer- Essigsäurefabrik. 
Grundbestimmungen weiter zu behandeln. 
g 46. 
Wer nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Anmelbung 
Salzen herstellen will, hat spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle Scrsflerr 
a) eine Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte nach Muster 5, zu gewerblichen 
b) einen Grundriß der Fabrik, 3wecken gerignete 
Z) eine schriftliche Erklärung, daß er nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure Esstssirre her. 
herstellen werde, au Ve- 
in doppelter Ausfertigung einzureichen. stimmung. 
8 47. 
Die Anmeldungspapiere (§ 46) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die Essig-Prüfung der An- 
säurefabrikrolle (§ 49) dem Oberkontrolleur zuzustellen. Der Oberkontrolleur hat sie an Ort meldung. 
und Stelle zu prüfen und nach Bescheinigung der Richtigkeit der Hebestelle zurückzugeben, die je 
eine Ausfertigung dem Fabrikinhaber übermittelt. 
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