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6 94.
Die unvergällte Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. Ge= c Lagerung.
schieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Aufbewahrungsgefäßen,
so müssen diese amtlich tariert oder auf nassem Wege vermessen und mit einer geprüften und
gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ablesen des Flüssigkeitsstandes versehen sein.
5 95.
Gewerbetreibende, die unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure unvergällt #) Kontrollbuch.
verwenden, haben ein Kontrollbuch nach Muster 18 zu führen. Muster 18
g 86.
(1) Wsäzch mindestens einmal findet eine amtliche Aufnahme der Vorräte an unver- #l Bestands-
steuerter Essigsäure statt, welcher der Gewerbetreibende beizuwohnen hat. Hierbei sind die Ab= aufnahme.
schreibungen zu prüfen und der Sollbestand an Essigsäure festzustellen. Sodann ist die vor-
handene Essigsäuremenge zu ermitteln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Über das
Ergebnis ist eine Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamte vorzulegen.
(2) Der ermittelte Bestand an Esfigsäure ist im Kontrollbuche vorzutragen und bei dessen
Weiterführung mit aufzurechnen.
(3) Eine Versteuerung der etwaigen Fehlmenge findet nur statt, wenn als erwiesen an-
zunehmen ist, daß die Essigsäure in unzulässiger Weise verwendet worden ist.
§ 97.
(1) Essigsäurefabrikanten und Händler (§F 98) dürfen zu Genußzwecken geeignete Essigsäure Stenerfreie Aus-
ohne Vorführung zur amtlichen Abfertigung steuerfrei ausführen. fahr fe,
(2) Die zu versendenden Essigsäuremengen sind in das Essigsäureausgabebuch (§ 63) oder
das Kontrollbuch (§ 100) einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entfernt
werden, in denen sie versandfertig gemacht worden sind.
(83) Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung fertiggestellten Gefäße von der Ab-
sendung zurückzuhalten und die Menge der darin enthaltenen Essigsäure zu ermitteln.
(4) Bei den in den Betrieben vorzunehmenden Revisionen sind sämtliche seit der letzten
Revision vorgenommenen Eintragungen in dem Essigsäureausgabebuch oder Kontrollbuche nach
den Geschäftsbüchern, Fakturen und Bestellschreiben zu prüfen.
Siebeuter Abschnuitt.
Handel mit unversteuerter zu Genußzwecken geeigneter Essigsäure.
5 98.
(1) Händler, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure vom Hersteller oder Händler unver- Antrag auf Ge-
steuert beziehen und ausführen oder an ankaufsberechtigte Gewerbetreibende abgeben wollen, nehmigung zum
haben bei dem Hauptamt die Genehmigung zu beantragen und dabei den Ort der Lagerung Handel.
der Essigsäure anzugeben.
(2) Das Hauptamt erteilt geeignetenfalls einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 17 und
einen Verkaufserlaubnisschein nach Muster 19. Die An= und Verkaufserlaubnisscheine sind in Musier
Verzeichnisse einzutragen. uner 19.
65 99.
Die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure darf unversteuert nur an Gewerbetreibende Verkauf der
abgegeben werden, die ihre Berechtigung zum Ankaufe solcher Essigsäure durch Vorzeigung eines Esügsäure.
Ankaufserlaubnisscheins (§ 91) nachweisen. Der Händler darf die Essigsäure nicht in Mengen
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