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4. Anderungen und Ergänzungen der Alkoholermittelungsordnung.
Zu 5 3.
Die Vorschrift ist wie folgt zu fassen:
„2. Eichun
und *
glaubigung.
Die im §2 Abs. 2 aufgeführten Alkoholometer müssen geeicht sein. Die Eichung
it ersichtlich gemacht durch Aufätzen des Eichstempels nebst Reichsadler, Jahreszahl,
Nummer und Angabe des Gewichts in Milligrammen auf den Glaskörper oberhalb der
Thermometerskala sowie des Eichstempels (ohne Adler) auf die Stengelkuppe.
Die im 5 2 Abs. 3 bis 5 aufgeführten Alkoholometer müssen anhh begl aubigt
sein. Die Beglaubigung erfolgt durch Stempelung in der gleichen Weise wie bei den
geichten Altoholomkter, doch fällt hier das Eichband bei der Stempelung am Glas-
körper fort und wird an der Stengelkuppe durch den Adler ersetzt.
Sowohl bei den geeichten wie bei den beglaubigten Alkoholometern ist auf dem
Stengel unmittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstriche der Aräo-
meterskala je ein Strich aufgeätzt, der sich über mindestens die Hälfte des Stengel.
umfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstriche zugerehrten Grenzlinie in
dessen Ebene fällt. Ist letzteres nicht der Fall, so ist dies ein Zeichen dafür, daß eine
Verschiebung der Skala stattgefunden hat. Ein derartig beschaffenes Alkoholometer darf
zu amtlichen Abfertigungen nicht benutzt werden.“
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.