Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

—  1915.
324  Nr.  65.  1

Bekanntmachung,
betreffend

Gestandsmeloung  und  Geschlagnahme  von  Metallen.

 

ende  Verfügung  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit
dem  ae  daß  selicung  weinng  (worunter  auch  verspätete  oder  unvollständige
Meldung  fällt),  sowie  jedes  Anreizen  zur  Üübertretung  der  erlassenen  Vorschrift,  soweit
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  nach  §  9  Ziffer  „b“
des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (oder  Artikel  4  Ziffer  2
des  Vayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  November  1912,  oder  nach
#5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915)  mit  Gefängnis
dis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  bestraft  wird,  und  daß

Vorräte,  die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  dem  Staat  verfallen  erklärt  werden  können.

81.
Inkrasttreten  der  Verfügung.

a)  Die  Verfügung  tritt  am  1.  Mai  1915,  mittags  12  Uhr,  in  Kraftz  sie  bildet  eine
teilweise  Anderung  und  Ergänzung  der  Verfügung  Le  9733  vom  31.  Januar  1915  und
umfaßt  auch  diejenigen  Personen,  Gesellschaften  usw.,  deren  Vorräte  durch  schriftliche
Einzelverfügung  der  unterzeichneten  versügenden  Behörde  beschlagnahmt  worden  sind.
Die  Einzelverfügungen  und  die  Verfügung  vom  31.  Januar  1915  treten  mit  dem
Inkrafttreten  vorliegender  Verfügung  außer  Kraft  und  werden  durch  diese  ersetzt.

Für  die  Meldepflicht  und  die  Beschlagnahme  ist  der  am  1.  Mai  1915  (Meldetag,
mittags  12  Uhr,  bestehende  tatsächliche  Zustand  maßgebend.

b)  Für  die  in  §  3  Mbsatz  d  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Veschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft.

,)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  1.  Mai  1915  etwa
hinzulommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  5  betroffenen  Personen,  Gesellschaften  usw.
jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten  werden.  Ausgenommen
  bleiben  ferner  die  durch  eine  Sonderverfügung  des  Kriegsministeriums  (Kriegsrohstoffabteilung)
  für  Friedenszwecke  freigegebenen  Mengen.

4)  Falls  die  in  K  5  aufgeführten  Mindestmengen  am  1.  Mai  1915  nicht  erreicht
sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten  Bestände  an  dem  Tage  in
Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten  werden.
lich  u  ——  die  saeände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträgn

  Minde  ält  di  «  iesen
nn  stmengen,  so  behält  die  Verfügung  trotzdem  für  dies