Nr. 64. 1915.
von denen glaubhaft gemacht wird, daß sie im Aus-.
· instellung gelangt sind;
5 gii zur rinfenn gurhraslchgen Alter, die als Freiwillige auf
Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige im Sinne von § 98, 2 W.O.) einetreten
sind; ZX ,
6. *½ die während des Krieges ihre zwei- oder dreijährige
Dienstpflicht vollendet haben, vom Zeitpunkt. der Vollendung abj
aktive Mannschaften, die seinerzeit als einzige Ernährer erwerbsunfähiger
Eltern oder Großeltern zurückgestellt worden sind oder noch
werden, später indessen zum Heeresdienst herangezogen worden sind;
8. andere aktive Mannschaften nach Maßgabe von C. (siehe unten).
II. Unterstützungsberechtigte Familienangehörige sind:
A. Bei den unter I Ziffer 1—6 aufgeführten Personen:
1. die in § 2 des Gesetzes genannten Angehörigen,
ferner:
2. die Stiefeltern, Stiefgeschwister und Stiefkinder, sofern sie von den
hier in Betracht kommenden Personen unterhalten wurden oder das
Unterhaltungsbedürfnis inzwischen eingetreten ist,
3. unter den Voraussetzungen der Ziffer 2 die unehelichen, mit in
die Ehe gebrachten Kinder der Ehefrau, auch wenn der Ehemann
nicht ihr Vater ist;
4. elternlose Enkel; sie sind den ehelichen Kindern gleichzustellen;
5. die schuldlos geschiedene Ehefrau, der nach § 1578 BGB. der
Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist.
B. Bei den unter 1 Ziffer 7 aufgeführten aktiven Mannschaften:
die Ehefrau sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich gleichstehenden
Kinder unter 15 Jahren, die unehelichen Kinder sowie
die erwerbsunfähigen Eltern oder Großeltern.
C. Bei den unter 1 Ziffer 8 aufgeführten aktiven Mannschaften:
die Ehefrauen, sowie die ehelichen und die den ehelichen gesetzlich
geleichstehenden Kinder unter 15 Jahren, sowie die unehelichen Kinder.
" Die infolge der Erweiterung des Personenkreises eintretenden Bewilligungen
sind vom 1. Mai d. Is. ab zu gewähren.
Schwerin, den 27. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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