Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  64.  1915.

von  denen  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  sie  im  Aus-.

·  instellung  gelangt  sind;

5  gii  zur  rinfenn  gurhraslchgen  Alter,  die  als  Freiwillige  auf

Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige  im  Sinne  von  §  98,  2  W.O.)  einetreten
  sind;  ZX  ,

6.  *½  die  während  des  Krieges  ihre  zwei-  oder  dreijährige
Dienstpflicht  vollendet  haben,  vom  Zeitpunkt.  der  Vollendung  abj
aktive  Mannschaften,  die  seinerzeit  als  einzige  Ernährer  erwerbsunfähiger
  Eltern  oder  Großeltern  zurückgestellt  worden  sind  oder  noch
werden,  später  indessen  zum  Heeresdienst  herangezogen  worden  sind;

8.  andere  aktive  Mannschaften  nach  Maßgabe  von  C.  (siehe  unten).

II.  Unterstützungsberechtigte  Familienangehörige  sind:
A.  Bei  den  unter  I  Ziffer  1—6  aufgeführten  Personen:
1.  die  in  §  2  des  Gesetzes  genannten  Angehörigen,
ferner:

2.  die  Stiefeltern,  Stiefgeschwister  und  Stiefkinder,  sofern  sie  von  den
hier  in  Betracht  kommenden  Personen  unterhalten  wurden  oder  das
Unterhaltungsbedürfnis  inzwischen  eingetreten  ist,

3.  unter  den  Voraussetzungen  der  Ziffer  2  die  unehelichen,  mit  in
die  Ehe  gebrachten  Kinder  der  Ehefrau,  auch  wenn  der  Ehemann
nicht  ihr  Vater  ist;

4.  elternlose  Enkel;  sie  sind  den  ehelichen  Kindern  gleichzustellen;

5.  die  schuldlos  geschiedene  Ehefrau,  der  nach  §  1578  BGB.  der
Ehemann  den  Unterhalt  zu  gewähren  verpflichtet  ist.

B.  Bei  den  unter  1  Ziffer  7  aufgeführten  aktiven  Mannschaften:
die  Ehefrau  sowie  die  ehelichen  und  die  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden
  Kinder  unter  15  Jahren,  die  unehelichen  Kinder  sowie
die  erwerbsunfähigen  Eltern  oder  Großeltern.
C.  Bei  den  unter  1  Ziffer  8  aufgeführten  aktiven  Mannschaften:
die  Ehefrauen,  sowie  die  ehelichen  und  die  den  ehelichen  gesetzlich
geleichstehenden  Kinder  unter  15  Jahren,  sowie  die  unehelichen  Kinder.
"  Die  infolge  der  Erweiterung  des  Personenkreises  eintretenden  Bewilligungen
  sind  vom  1.  Mai  d.  Is.  ab  zu  gewähren.
Schwerin,  den  27.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

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