Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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4. Post= und Telegraphenwesen. 
  
Aunderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert und ergänzt: 
1. Im § 4 „Aufschrift.“ ist als zweiter Satz des Abs. 1einzuschalten: 
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Hausnummer 
anhugeben beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unaufgehaltene Zustellung der 
endungen. 
2. a) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. ist im 
Abs. 1 hinter „Nachricht auf meine Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (z. B. 
frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Verfügung treffen. 
b) In demselben § 6 rist im letzten Satze des Abs. 1 hinter „lebenden 
Tieren“ einzuschalte 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt 
c) In demselben § (6) sind als Abs. v folgende Bestimmungen einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffenheit und 
Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu aferchelnen Bedingungen entsprechen. Der Inhalt 
muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst in die Augen fallend angegeben 
sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger 
Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
d) In demsekben § (6) ist Abs. v mit VI zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß."“ ist im Abs. V statt „Schluß- 
abfertigung" zu setzen: 
Abfertigung 
4. a) Im §5 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte.“ ist hinter dem zweiten Satze des Abs. u als neuer Satz hinzu- 
zufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei Paketen 
mit leicht verderblichem Inhalt (§ 6 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender verlangt hat, daß 
die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit telegraphisch benach- 
richtigt wird. 
b) In demselben § (45) ist im ersten Satze des Abs. Ul statt „oder daß das 
Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft oder der 
Postverwaltung preisgegeben werde. 
  
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
1937
	        
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