Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1354 — 
83. Milit ärwesen. 
  
Bekanntmachung. 
Dem Oberarzt der Reserve Dr. med. Friedrich Härle in Bagdad ist auf Grund des § 42 
Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der im § 42 Ziffer 1a—c eben- 
daselbst bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, 
welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vilajets Bagdad und Basra oder in den Häfen des 
Persischen Golfs haben. 
Berlin, den 28. September 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
4. Schul= und Unterrichtswesen. 
Die von den Bundesregierungen getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Reife- 
zeugnisse wird nachstehend bekannt gegeben. 
Berlin, den 22. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just. 
Pereinbarnn 
der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse. 
  
Die Bundesregierungen sind übereingekommen, für die gegenseitige Anerkennung der Reife- 
zeugnisse, welche Engehfrige des Deutschen Reichs an öffentlichen deutschen Gymnasien, Realgymnasien 
1tnd (eberrealschulen nach Abschluß des ganzen Lehrganges erwerben, fortan folgende Grundsätze zu 
efolgen: 
1. Die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse erstreckt sich nur auf diejenigen oben 
bezeichreten höheren Schulen (Vollanstalten), bei denen folgende Bedingungen erfüllt 
werden: 
a) Die gesamte Lehrdauer beträgt mindestens neun Jahre; die Aufnahme in die 
srerul Klasse erfolgt in der Regel nicht vor der Vollendung des neunten Lebens- 
jahrs. 
b) Allgemein verbindliche Lehrfächer sind in der obersten Klasse aller drei Schularten: 
Religionslehre, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Mathematik und Naturkunde; ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Zeichnen, 
außerdem bei den Realgymnasien: Lateinisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.