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c) Für die bei den drei Schularten am Schlusse des ganzen Lehrganges in den ein-
zelnen allgemein verbindlichen Lehrfächern zu erfüllenden Zielforderungen gelten
als Mindestmaß im wesentlichen die aus den preußischen Lehrplänen für die höheren
Schulen von 1901 sich ergebenden Lehrziele.
4) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen ausgenommen,
nur von Lehrern erteilt, welche sich über ihre Befähigung für die ihnen gestellte
Lehraufgabe ordnungsmäßig ausgewiesen haben.
Bei einem Anstaltswechsel erfolgt die Aufnahme eines Schülers nur nach Beibringung
eines Entlassun -heußnisses der vorher von ihm besuchten Anstalt und nicht in eine
höhere Klasse oder Abteilung, als nach diesem Zeugnis die Reife bei ihm vorhanden ist.
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungsmäßigen Lehrdauer einen
Zeitgewinn nicht einbringen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann zulässig,
wenn Schüler infolge dienstlicher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen gewichtigen
Gründen aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des Schuljahrs in
ein solches mit Herbstbeginn oder umgekehrt übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen,
um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden Schule auf
Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung die Einweisung in
die nächst höhere Klasse zugebilligt werden.
Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt durch
das Bestehen der Reifeprüfung.
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen:
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern der
Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars vor-
genommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat.
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungskommissar
zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift auch den besonderen
Auftrag bemerklich zu machen.
ei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten kann ein
Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder Schol-
archats als stimmberechtigtes Mitglied der Kommission angehören.
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen den
* * des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahreskurs unter-
ziehen.
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf Grund des Urteils der zur
Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt durch die
zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche um Befreiung
von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat.
I) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Geschichte
und Mathematik, ferner çn
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch,
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde,
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde.
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände der Prüfung.
4) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Be-
freiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft.
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer statt
und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathematik, ferner
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch,
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch,
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch.
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen Lehrfächern
zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen.
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